Was ist Kör­per­ver­let­zung mit Einverständnis?

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Recht ver­ständ­lich: ein klei­ner Ex­kurs ins Gesetz

Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis – geht das?

Im deut­schen Straf­recht ist un­ter dem Be­griff der Kör­per­ver­let­zung ei­ne Straf­tat zu ver­ste­hen. Die­se ist im Straf­ge­setz­buch (StGB) in den Pa­ra­gra­fen 223 bis 231 ge­re­gelt. Je­doch gibt es auch hier­bei Aus­nah­men. Näm­lich wenn die­se Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis ge­schieht. Ge­ra­de in der BDSM-Sze­ne ist es weit ver­brei­tet, sich ge­gen­sei­tig an sei­ne phy­si­schen so­wie auch psy­chi­schen Gren­zen zu brin­gen. Dies ge­schieht in den meis­ten Fal­len mit ei­ner Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis. Die­je­ni­gen, die sol­che Prak­ti­ken se­xu­ell er­re­gen, soll­ten ei­nes be­den­ken. Näm­lich dass Se­xua­li­tät nicht im­mer ei­ne Pri­vat­an­ge­le­gen­heit ist. Bei Do­mi­nanz und Un­ter­wer­fung han­delt es sich nicht im­mer nur um The­men, wel­che ins Schlaf­zim­mer gehören.

Körperverletzung mit Einverständnis - geht das?Was un­ter­schei­det her­kömm­li­che Ge­walt von der BDSM-Szene?

Das Ver­hal­ten von frau­en­ver­ach­ten­den Män­nern in­ner­halb der ei­ge­nen vier Wän­de ist mitt­ler­wei­le zur ge­sell­schaft­li­chen Rea­li­tät ge­wor­den. Mil­lio­nen von Frau­en wei­sen Trau­ma­ta auf, die oft Män­ner im Rah­men häus­li­cher Ge­walt ver­ur­sa­chen. Folg­lich sind sie Op­fer von Kör­per­ver­let­zun­gen ge­wor­den. Aber auch Män­ner kön­nen Op­fer von kör­per­li­cher Ge­walt wer­den. So ist es kei­ne Sel­ten­heit, dass auch Män­ner miss­han­delt und ge­quält wer­den. Und sei es nur, weil sie auf Grund ih­rer pro­vo­kan­ten Art ei­ner Schlä­ger­ban­de zum Op­fer fal­len. Fast je­der wird der­ar­ti­ge Sze­nen ken­nen. In die­sem Fall un­ter­schei­det ein Merk­mal die her­kömm­li­che Ge­walt­be­zie­hung von der BDSM-Sze­ne. Und zwar die­ses Merk­mal, dass die Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis voll­zo­gen wird.

BDSM als Machtspiel

Macht­un­gleich­hei­ten sind der Schlüs­sel zu der­ar­ti­gen Prak­ti­ken. Denn die­se wer­den hier­bei ero­ti­siert. Zwar über­schrei­ten die An­hän­ger des BDSM für den Groß­teil der Men­schen ge­wis­se Gren­zen. Al­ler­dings ist frag­lich, wer die­se Gren­zen über­haupt fest­legt. Nur weil ei­ne Sa­che nicht der Norm ent­spricht, wird sie als grenz­über­schrei­tend ab­ge­tan. Beim BDSM ist nicht im­mer nur die Frau die Un­ter­wor­fe­ne. Auch hier kön­nen die Rol­len ge­tauscht wer­den. Nicht sel­ten kommt es vor, dass sich ein Mann, wel­cher im All­tag An­walt ist, auf der se­xu­el­len Ebe­ne un­ter­wer­fen möch­te. Er möch­te von sei­ner se­xu­el­len Part­ne­rin in die Schran­ken ge­wie­sen wer­den und ei­ne Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis erfahren.

Nach­dem zahl­rei­che Frau­en die Bü­cher und Fil­me mit dem Ti­tel "Shades of grey" re­zi­piert ha­ben, stieg der Um­satz von Sex­shops auf Grund ei­ner Viel­zahl von BDSM-Uten­si­li­en. Je­doch ist an die­ser Stel­le zu er­wäh­nen, dass die In­hal­te die­ser Bü­cher und Fil­me nicht die gän­gi­ge Pra­xis ist. Für An­hän­ger der BDSM-Sze­ne geht es nicht um di­ver­se Fan­ta­sien. Es geht um ech­te Schmer­zen, Ver­let­zun­gen und Ge­walt. Das Gan­ze ist ein­ge­bet­tet in ein Rol­len­spiel aus Do­mi­nanz und Un­ter­wer­fun­gen. Fes­sel- und Schlag­spie­le so­wie Be­stra­fun­gen sind selbst­ver­ständ­lich nicht aus­ge­schlos­sen. Ge­ra­de dies macht der­ar­ti­ge Rol­len­spie­le so interessant.

Körperverletzung mit Einverständnis - geht das?Ist BDSM straf­bar als Kör­per­ver­let­zung mit Einverständnis?

Im Se­xu­al­straf­recht ist ganz klar ge­re­gelt, wann der­ar­ti­ge Hand­lun­gen straf­bar sind und wann nicht. Grund­sätz­lich darf die Kör­per­ver­let­zung nur mit Ein­ver­ständ­nis des Ge­gen­übers durch­ge­führt wer­den. Der Vor­wurf der Ver­ge­wal­ti­gung so­wie der se­xu­el­len Nö­ti­gung ist in vie­ler­lei Fäl­len vorzufinden.

Oft kommt es auf den Ein­zel­fall an. Deut­sche Rich­ter sind mitt­ler­wei­le sen­si­bi­li­siert, was das The­ma SM an­geht – und ken­nen sich ei­ni­ger­ma­ßen gut aus, was in der Sze­ne vor sich geht. Al­ler­dings gibt es in Deutsch­land hier ein star­kes Nord-Süd-Ge­fäl­le. Be­ob­ach­ter ge­hen da­von aus, dass bei­spiels­wei­se in Ham­burg die Recht­spre­chung zur The­ma­tik BDSM we­sent­lich zeit­ge­mä­ßer ist als et­wa in Bayern.

Wir kön­nen je­doch fest­hal­ten: Grund­sätz­lich sind Prak­ti­ken des BDSM im­mer straf­bar, so­fern die Kör­per­ver­let­zung nicht im Ein­ver­ständ­nis bei­der Par­tei­en statt­ge­fun­den hat. Oder die «Tä­ter» die Gren­zen, wel­che man in den Pa­ra­gra­fen 216 bis 228 StGB de­fi­niert hat, überschreiten.

Kann man sich bei BDSM absichern?

Da­mit in je­dem Fall die Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis voll­zo­gen wird, hilft es, sich ab­zu­si­chern. Grund­sätz­lich soll­ten bei­de Part­ner ein­wil­li­gen. Die­se Ein­wil­li­gung kann still­schwei­gend oder aus­drück­lich er­klärt wer­den. Da es sich bei der Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis um ei­ne Art Spiel für bei­de Par­tei­en han­delt, muss es zu je­der Zeit mög­lich sein, die­ses Spiel zu be­en­den. Es emp­fiehlt sich, im Vor­feld ein so­ge­nann­tes Safe­word zu ver­ein­ba­ren. Dies ge­währ­leis­tet, dass die Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis durch­ge­führt wird. Mit die­sem Si­gnal­wort hat der de­vo­te Part­ner die Mög­lich­keit, kund zu tun, dass er et­was nicht möch­te und der ak­ti­ve Part ei­ne Gren­ze überschreitet.

Eben­so kann man zur Ab­si­che­rung Screenhots von Pro­fi­len auf ein­schlä­gi­gen Por­ta­len an­fer­ti­gen, da­mit der pas­si­ve Part hin­ter­her nicht be­haup­ten kann, «mit der Ma­te­rie BDSM nichts am Hut zu ha­ben». Hier hilft es auch, Kon­ver­sa­tio­nen über Mes­sen­ger, Email et ce­te­ra auf­zu­be­wah­ren. Ein wirk­sa­mer Schutz ist dies frei­lich nicht, kann aber im Fall der Fäl­le vor Ge­richt oder bei der Po­li­zei helfen.

Körperverletzung mit Einverständnis - geht das?Wann ist ei­ne Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis den­noch strafbar?

Da­mit ei­ne Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis straf­bar ist, muss Le­bens­ge­fahr be­stehen. Le­bens­ge­fahr de­fi­niert die Ju­di­ka­ti­ve so, dass auch tat­säch­lich ei­ne Ge­fahr für das Le­ben des­je­ni­gen be­stehen muss. Hier­zu zäh­len über­mä­ßi­ge Trit­te, Schlä­ge so­wie Bis­se an emp­find­li­chen Stel­len, star­kes Wür­gen bis zur Be­wusst­lo­sig­keit, so dass Er­sti­ckungs­ge­fahr be­steht und auch Trit­te und Schlä­ge ge­gen den Kopf. Auch ge­fähr­li­che Stran­gu­la­ti­ons­nach­stel­lun­gen oder Fol­ter­me­tho­den mit nach­hal­ti­gen Schä­den, die die Ge­fahr des To­des in sich ber­gen, sind als straf­ba­re Hand­lun­gen beim BDSM an­zu­se­hen. Ge­nau wie Kan­ni­ba­lis­mus, der – Ein­ver­ständ­nis des Be­trof­fe­nen hin oder her – eben­so un­ter Stra­fe steht.

Fa­zit

Zu­sam­men­fas­send ist zu sa­gen, dass se­xu­el­le Hand­lun­gen nicht aus­schließ­lich Pri­vat­sa­che sind. Grund­sätz­lich darf ei­ne Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis durch­ge­führt wer­den. Je­doch ist an die­ser Stel­le zu be­ach­ten, dass sie nicht ge­gen die Sit­ten­wid­rig­keit ver­stößt. Dies be­deu­tet, dass kei­ne Ge­fahr für Leib und Le­ben be­stehen darf. Hier­bei ist von ei­ner tat­säch­li­chen Le­bens­ge­fahr aus­zu­ge­hen. Die­se rüh­ren bei­spiels­wei­se her von Schlä­gen be­zie­hungs­wei­se Trit­ten ge­gen den Kopf oder ex­tre­mem Wür­gen. Das heißt, dass der­ar­ti­ge Hand­lun­gen straf­bar sind, selbst wenn die­se Kör­per­ver­let­zung mit Ein­ver­ständ­nis durch­ge­führt wird.


Wir wei­sen dar­auf hin, dass die­ser Bei­trag kei­ne Rechts­be­ra­tung in ju­ris­ti­schem Sin­ne dar­stellt, son­dern le­dig­lich der In­for­ma­ti­on und ei­nem ers­ten Über­blick dient. Ei­ne fun­dier­te und ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Rechts­be­ra­tung er­hältst du bei ei­nem ver­sier­ten Rechts­an­walt. Soll­test du in die­sem Be­reich ei­nen Fach­an­walt be­nö­ti­gen, stel­len wir gern ei­nen Kon­takt zu ei­nem er­fah­re­nen Straf­ver­tei­di­ger her. In die­sem Fall nut­ze bit­te un­ser Kon­takt­for­mu­lar für ei­ne kur­ze Nach­richt an uns.

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