Se­xis­ti­sche Tat­toos im Po­li­zei-Dienst: Ablehnung!

Sexistische Tattoos im Polizei-Dienst: Ablehnung!
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Schul­den­brem­se, Son­der­ver­mö­gen und mög­li­che Än­de­run­gen des Grund­ge­set­zes. Kurz ge­sagt: Un­ser Staat braucht Geld. Und lei­der sind die von uns ge­wähl­ten Ab­ge­ord­ne­ten aus­ge­spro­chen er­fin­de­risch. Vor al­lem, wenn es dar­um geht, den bra­ven Bür­gern auf neue Wei­se die Koh­le aus der Ta­sche zu zie­hen. Sex­steu­er ist das neue un­ero­ti­sche Zau­ber­wort der Stunde.
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Se­xis­ti­sche Tat­toos am Kör­per als Ausschlusskriterium

Für den Staats­dienst nicht geeignet?

Es ist ein un­über­seh­ba­rer Trend, dass mehr und mehr Tä­to­wie­run­gen in Um­lauf kom­men. Be­reits je­der fünf­te Deut­sche trägt ein Tat­too. Im­mer wie­der sor­gen je­doch so ge­nann­te se­xis­ti­sche Tat­toos für Är­ger. Un­ter Um­stän­den kön­nen sie so­gar ei­ne Ein­stel­lung in den öf­fent­li­chen Dienst (Po­li­zei, Jus­tiz, Zoll et ce­te­ra) verhindern.

Sexistische Tattoos im Polizei-Dienst: Ablehnung!Was gilt als se­xis­ti­sche Tattoos?

Als se­xis­ti­sche Tat­toos wer­den Tä­to­wie­run­gen be­zeich­net, bei de­nen Ge­schlechts­merk­ma­le über­trie­ben deut­lich dar­ge­stellt wer­den. Das ty­pi­sche Bei­spiel da­für ist die Zeich­nung ei­ner nack­ten Frau, die sich frü­her See­leu­te gern auf den Ober­arm tä­to­wie­ren lie­ßen. Auch Zeich­nun­gen von Ge­schlechts­tei­len oder por­no­gra­fi­sche Aus­drü­cke ge­hö­ren dazu.

War­um kön­nen Tat­toos zu ei­ner Ab­leh­nung der Be­wer­bung führen?

Weil sich da­durch Bür­ger be­lei­digt oder her­ab­ge­setzt be­han­delt füh­len könn­ten. Be­am­te im öf­fent­li­chen Dienst sind Ver­tre­ter des Staa­tes und ge­nie­ßen vie­le Pri­vi­le­gi­en. Im Ge­gen­zug er­war­ten die Bür­ger ein ta­del­lo­ses Auf­tre­ten, nicht nur was die Ma­nie­ren, son­dern auch die äu­ße­re Er­schei­nung be­trifft. Staats­die­ner ha­ben dar­in ei­ne Vorbildwirkung.

Füh­ren se­xis­ti­sche Tat­toos au­to­ma­tisch zu ei­ner Ablehnung?

Nein, nur wenn sie an Stel­len ge­tra­gen wer­den, an de­nen sie in der Öf­fent­lich­keit gut sicht­bar sind. Das sind Stel­len, die nor­ma­ler­wei­se nicht von Klei­dung be­deckt sind, bei­spiels­wei­se an den Un­ter­ar­men oder im Ge­sicht. Tra­gen die Be­wer­ber die Tat­toos je­doch an Stel­len, die nor­ma­ler­wei­se von der Klei­dung be­deckt sind, kann der Ar­beit­ge­ber oder Dienst­herr nichts da­ge­gen un­ter­neh­men. Der Be­wer­ber braucht ihm ge­gen­über noch nicht ein­mal zu er­wäh­nen, dass er sol­che Tat­toos trägt.

Die Re­ge­lung trifft üb­ri­gens nicht nur auf se­xis­ti­sche Tat­toos zu, son­dern auf al­le Tä­to­wie­run­gen, die bei­spiels­wei­se Ras­sis­mus oder Ge­walt ver­herr­li­chen oder ver­bo­ten sind (Na­zi-Sym­bo­le). Zu die­ser Ka­te­go­rie zäh­len auch so ge­nann­te "Gang-Marks". Das sind Tat­toos, mit de­nen ih­re Trä­ger ih­re Zu­ge­hö­rig­keit zu ei­ner Ban­de (Ro­cker, Street Gang) markieren.

Was kön­nen Be­trof­fe­ne tun?

Wes­sen Be­wer­bung durch se­xis­ti­sche Tat­toos ab­ge­lehnt wird, hat kaum Mög­lich­kei­ten, sich zu weh­ren. Wie be­reits ge­sagt, ha­ben Be­am­te im öf­fent­li­chen Dienst ei­ne Vor­bild­wir­kung und der Dienst­herr kann ent­schei­den, wie sie im Dienst auf­zu­tre­ten und aus­zu­se­hen haben.

Wer se­xis­ti­sche Tat­toos gut sicht­bar trägt, hat im Grun­de ge­nom­men nur zwei Mög­lich­kei­ten. Die ers­te be­steht dar­in, die Tä­to­wie­rung noch vor dem Be­wer­bungs­ge­spräch ent­fer­nen zu las­sen. Wer auf se­xis­ti­sche Tat­toos nicht ver­zich­ten will, muss sich wohl oder übel ei­ne Ar­beit in der Pri­vat­wirt­schaft su­chen, wo so et­was kei­ne Rol­le spielt.

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