Sex im Bü­ro: Kann ich da­für ge­kün­digt werden?

Sex im Büro: Kann ich dafür gekündigt werden?
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Sex-Geständnis: Für sich behalten oder ausplaudern?

Sex-Ge­ständ­nis: Für sich be­hal­ten oder ausplaudern?

Ob es sich bei ei­nem Sex-Ge­ständ­nis um ei­ne in­ti­me Beich­te oder blo­ße Prah­le­rei han­delt, ist von Fall zu Fall un­ter­schied­lich. Ein ehr­lich ge­mein­tes Sex-Ge­ständ­nis ist auf je­den Fall ein gro­ßer Ver­trau­ens­be­weis. Doch Vor­sicht bei den Leu­ten, die all­zu oft und au­ßer­dem un­ge­fragt Ge­ständ­nis­se die­ser Art preis­ge­ben. Hier soll­te man den Wahr­heits­ge­halt nicht auf die Gold­waa­ge legen.
„Porno in die Schule“ - Aufklärung statt Tabu

„Por­no in die Schu­le“ – Auf­klä­rung statt Tabu

Vi­ka Vik­to­ria, Grün­de­rin und Ge­schäfts­füh­re­rin von Vi­ka­mo­dels, sieht in der Ent­wick­lung Ju­gend­li­cher ei­ne gro­ße ge­sell­schaft­li­che Her­aus­for­de­rung. Mit ei­nem kon­tro­ver­sen Vor­schlag for­dert sie nun, be­glei­te­te Por­no­film-Vor­füh­run­gen im Rah­men des Se­xu­al­kun­de­un­ter­richts ein­zu­füh­ren, um jun­gen Men­schen ei­ne rea­lis­ti­sche und auf­ge­klär­te Sicht auf Se­xua­li­tät zu vermitteln.
Wie weit darf das erste Date gehen?

Wie weit darf das ers­te Date gehen?

Sin­gles ge­nie­ßen ih­re Frei­heit und set­zen auch ger­ne ge­le­gent­lich auf ei­nen One-Night-Stand. Liegt die letz­te Be­zie­hung al­ler­dings schon län­ger zu­rück, kommt auch Sehn­sucht auf, dass es mehr pri­ckelt und so­gar Ge­füh­le ent­ste­hen. Ein ers­tes Date ist heut­zu­ta­ge schnell ge­macht. Men­schen auf der Su­che nut­zen nicht al­lei­ne die Knei­pe, den Su­per­markt oder die Par­ty bei Be­kann­ten, son­dern se­hen sich ver­mehrt auf So­cial Me­dia etc. um.
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Maledom

Ma­le­dom

Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet al­len In­ter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge In­for­ma­tio­nen zu Be­grif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Ab­kür­zun­gen und Flos­keln wer­den an­schau­lich er­klärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann je­der Ero­tik­fan den ei­ge­nen Wort­schatz um ein paar in­ter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
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Nach­spiel

Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet al­len In­ter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge In­for­ma­tio­nen zu Be­grif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Ab­kür­zun­gen und Flos­keln wer­den an­schau­lich er­klärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann je­der Ero­tik­fan den ei­ge­nen Wort­schatz um ein paar in­ter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
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Sexbombe des Monats: LeahSnuSnu kennenlernen!

Sex­bom­be des Mo­nats: Le­ahS­nuSnu kennenlernen!

Le­ahS­nuSnu ist blond, hübsch und rich­tig schön ver­saut. Trotz ih­res noch re­la­tiv un­schul­di­gen Al­ters hat es das sü­ße Girl mit dem Stern­zei­chen Zwil­lin­ge faust­dick hin­ter den Oh­ren. Wiss­be­gie­rig saugt sie je­de se­xu­el­le Er­fah­rung auf, die sie ma­chen kann. Und ih­re Fans sind stets live da­bei. Denn die jun­ge Por­no­maus lässt ih­re im­mer grö­ßer wer­den­de Fan­ge­mein­de per Vi­deo und Web­cam an ih­ren gei­len Un­ter­neh­mun­gen teilhaben.

Sex im Bü­ro – ist das ein Kündigungsgrund?

An Sex im Bü­ro den­ken zahl­rei­che Män­ner und Frau­en spä­tes­tens, wenn ih­nen ein gei­ler Kol­le­ge oder ei­ne at­trak­ti­ve Frau über den Weg lau­fen. In man­chen Fäl­len ver­lie­ben sich auch Kol­le­gen, Vor­ge­setz­te so­wie Chefs und gie­ren nach hem­mungs­lo­sen Sex auf der Ar­beit. Doch ist das über­haupt er­laubt oder gar ein Kündigungsgrund?

Häu­fi­ger Sex im Bü­ro als gedacht

In der Re­gel ver­brin­gen die Men­schen mehr Zeit auf der Ar­beit mit den Kol­le­gen als mit der ei­ge­nen Fa­mi­lie, Freun­den und Part­nern. En­ge­re Be­zie­hun­gen zwi­schen dem ein und an­de­ren Ar­beits­kol­le­gen sind da­her we­ni­ger überraschend.

➤ Be­glei­tung gesucht?

Ei­ne Um­fra­ge ei­nes Da­ting­por­tals aus 2018 er­gab, dass 42 Pro­zent der Be­frag­ten sich auch pri­vat mit dem an­de­ren Ge­schlecht tra­fen. 32 Pro­zent knutsch­ten mit Ar­beits­kol­le­gen im Bü­ro. 18 Pro­zent be­stä­tig­ten se­xu­el­le Hand­lun­gen im Bü­ro, 14 Pro­zent in den Toi­let­ten­an­la­gen der Bü­ros und 14 Pro­zent nutz­ten Kon­fe­renz­räum­lich­kei­ten. Be­son­ders häu­fig kommt es zu Sex zwi­schen Ar­beits­kol­le­gen und/​oder Vor­ge­setz­ten auf Be­triebs­fei­ern. Je­der Drit­te gab an, sich für ei­nen Qui­ckie schon mal von den Fei­er­lich­kei­ten in an­de­re Un­ter­neh­men­sört­lich­kei­ten zu­rück­ge­zo­gen zu haben.

Sex im Bü­ro – ver­bo­ten oder erlaubt?

Grund­sätz­lich ist ein­ver­nehm­li­cher Ge­schlechts­ver­kehr zwi­schen Er­wach­se­nen nie straf­bar. Es fällt un­ter das Selbst­be­stim­mungs- und Pri­vat­recht. Das be­deu­tet, wer mit der Kol­le­gin oder dem Kol­le­gen ei­ne Num­mer schie­ben will, kann das prin­zi­pi­ell. Al­ler­dings gibt es ei­nen Un­ter­schied zwi­schen Geschäft/​Arbeit und Pri­vat. Des­halb ha­ben Bü­ro­tä­ti­ge mit mög­li­chen Kon­se­quen­zen zu rech­nen, wenn sie sich beim Sex er­wi­schen lassen.

Sex wäh­rend der Arbeitszeit

Sex ist Pri­vat­sa­che. Wer die­sen wäh­rend der Ar­beits­zeit aus­übt, be­geht laut Ar­beits­ge­setz ei­nen Ar­beits­zeit­be­trug. Wer an­statt sei­ner Ar­beit nach­zu­ge­hen, für die man be­zahlt wird, sei­nem se­xu­el­len Pri­vat­ver­gnü­gen nach­geht, ris­kiert ei­ne Ab­mah­nung. Das setzt na­tür­lich vor­aus, dass dies ein­deu­tig be­leg­bar ist, in­dem sich das Paar bei­spiels­wei­se in fla­gran­ti hat er­wi­schen las­sen oder es im Auf­zeich­nungs­ra­di­us ei­ner Si­cher­heits­ka­me­ra ge­trie­ben hat. Die Ver­mu­tung reicht nicht für ei­ne Ab­mah­nung aus.

Sex im Büro: Kann ich dafür gekündigt werden?
Sex im Bü­ro: Kann ich da­für ge­kün­digt oder zu­min­dest ab­ge­mahnt werden?

Wenn trotz be­rech­tig­ter Ab­mah­nung wei­ter­hin se­xu­el­le Ak­ti­vi­tä­ten in den Un­ter­neh­mens­räum­lich­kei­ten wäh­rend der Ar­beits­zeit statt­fin­den, ist sei­tens des Ar­beit­ge­bers ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung aus­sprech­bar. Das ist aber im­mer im Ein­zel­fall zu be­trach­ten, denn Vor­ge­setz­te und Chefs re­agie­ren in­di­vi­du­ell un­ter­schied­lich auf Sex im Büro.

Er­re­gung öf­fent­li­chen Ärgernisses

Sex als Pri­vat­recht greift in Bü­ros und an­ge­schlos­se­nen Räum­lich­kei­ten nicht. Sie gel­ten als öf­fent­li­cher Raum. Wer sich vi­su­ell oder akus­tisch beim Sex im Bü­ro er­wi­schen lässt, be­geht ei­ne Er­re­gung öf­fent­li­chen Ärgernisses.

Hier­bei ist zu un­ter­schei­den, ob ein Er­wi­schen beim Sex­akt pro­vo­ziert oder zu­fäl­lig er­folgt. Wer dort Sex hat, wo es je­der schnell mit­be­kommt und wis­sent­lich so­wie be­wusst den Stand­ort ge­wählt hat, be­geht ei­ne Straf­tat nach Pa­ra­graf 183a Straf­ge­setz­buch. Da­zu reicht es aus, ab­sicht­lich die Bü­ro­tür ge­öff­net zu las­sen oder die Ge­gen­sprech­an­la­ge an­zu­schal­ten. Dies kann mit ei­ner Geld- und im Wie­der­ho­lungs­fall ei­ne Haft­stra­fe nach sich ziehen.

➤ Be­glei­tung gesucht?

Wer ei­nen "ver­steck­ten" Stand­ort wählt, wo mit kei­nem Auf­tau­chen von Kol­le­gen und Mit­ar­bei­tern zu rech­nen ist, der agiert mit ei­ner ord­nungs­wid­ri­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses. Bei An­zei­ge durch den Ar­beit­ge­ber be­zie­hungs­wei­se Be­trof­fe­ne, die es ent­deckt ha­ben, droht ei­ne Geldstrafe.

Aber auch hier­bei gilt die Be­weis­pflicht und es kommt dar­auf an, ob es fir­men­in­tern über­haupt als Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses be­trach­tet wird. Weil Un­ter­neh­men häu­fig auf die meist be­lus­ti­gen­de Er­re­gung der Be­leg­schaft ver­zich­tet, fol­gen über­wie­gend nur Ver­bots­er­in­ne­run­gen und ge­ge­be­nen­falls ei­ne Abmahnung.

Sex im Bü­ro in den Pau­sen, nach Fei­er­abend und bei Betriebsfeiern

Ein Ar­beits­zeit­be­trug ent­fällt in die­sen Fäl­len na­tür­lich, aber beim Sex an der Ar­beits­stät­te nach Fei­er­abend, in den Pau­sen­zei­ten oder wäh­rend Be­triebs­fei­ern auf dem Fir­men­ge­län­de greift eben­falls das Öf­fent­lich­keits­recht und der mög­li­che Tat­be­stand der Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses. Sex ist des­halb in öf­fent­li­chen An­la­gen grund­sätz­lich verboten.

Zu­dem be­steht ein un­ter­neh­me­ri­sches Haus­recht, durch wel­ches pri­va­te Ak­ti­vi­tä­ten, gleich wel­cher Art, in Bü­ro­ge­bäu­den und da­zu­ge­hö­ri­gen Flä­chen zu ver­bie­ten sind. Auf das Pri­vat­recht ist sich erst ab Ver­las­sen des Fir­men­ge­län­des zu be­ru­fen. Das schließt auch Park­plät­ze und Sex im Au­to ein. Die­se so­ge­nann­te miss­bräuch­li­che Ar­beits­stät­ten­nut­zung recht­fer­tigt ei­ne Kün­di­gung bei­der Sexpartner.

On­line-Sex im Büro

Das In­ter­net bie­tet un­zäh­li­ge Mög­lich­kei­ten, sich se­xu­ell im Bü­ro zu be­frie­di­gen. Ob Por­no­sei­ten oder mit­tels Nach­rich­ten­aus­tausch mit der hei­ße Kol­le­gin aus der Da­ten­ver­ar­bei­tung, On­line-Sex nut­zen Mil­lio­nen welt­weit. Auch dies fällt un­ter die Ver­let­zung der Tä­tig­keits­pflicht und/​oder Ar­beits­stät­ten­nut­zung. Zu­sätz­lich ist ei­ne un­zu­läs­si­ge Pri­vat­nut­zung von Fir­men­ei­gen­tum ge­ge­ben. Bei der Be­nut­zung des ei­ge­nen Han­dys für On­line-Sex ist Letz­te­res hinfällig.

Zu­dem liegt ei­ne se­xu­el­le Be­läs­ti­gung vor, wenn man sich bei der Selbst­be­frie­di­gung oder be­reits beim Aus­pa­cken sei­ner Ge­schlechts­tei­le er­wi­schen lässt. In je­dem Fall ist der Be­trof­fe­ne aber ver­ant­wort­lich für sein Ver­hal­ten und Kon­se­quen­zen in Form ei­ner frist­lo­sen Kün­di­gung nach er­folg­los vor­an­ge­gan­ge­ner Ab­mah­nung recht­lich zulässig.

Sex im Bü­ro mit Chef involviert

Dass se­xu­el­le Hand­lun­gen im Bü­ro im Rah­men des Öf­fent­lich­keits­rechts ver­bo­ten sind, ist nun klar. Aber was ist, wenn der Chef oder die Che­fin Sex im Bü­ro oder ir­gend­wo an­ders auf dem Fir­men­ge­län­de hat? Es spielt kei­ne Rol­le, wel­che Po­si­ti­on ei­ner der Sex­part­ner be­sitzt. In Un­ter­neh­mens­räum­lich­kei­ten gilt für al­le Be­schäf­tig­ten in­klu­si­ve Im­mo­bi­li­en- und Fir­men­ei­gen­tü­mer so­wie Ge­schäfts­füh­rer das ge­setz­li­che Öf­fent­lich­keits­recht. Le­dig­lich be­triebs­in­ter­ne Kon­se­quen­zen ver­fal­len, wenn der­je­ni­ge, der die­se fest­setzt, selbst in­vol­viert ist. Aber die Mit­ar­bei­ter kön­nen den Chef oder die Che­fin ge­setz­lich in die Haf­tung neh­men und An­zei­ge we­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses oder se­xu­el­le Be­läs­ti­gung am Ar­beits­platz erstatten.

Wer es al­ler­dings mit der gei­len Ab­tei­lungs­lei­te­rin im Chef­bü­ro treibt und den Chef da­durch in­di­rekt in­vol­viert, ris­kiert ei­ne recht­lich zu­läs­si­ge frist­lo­se Kün­di­gung, für die es zu­vor kei­ner Ab­mah­nung be­darf. Sex im Chef­bü­ro ist zu­sätz­lich zu den be­reits ge­nann­ten Fak­to­ren als ei­ne gra­vie­ren­de Re­spekt­lo­sig­keit und Miss­ach­tung von Vor­ge­setz­ten an­zu­se­hen, die kein Chef oder Vor­ge­setz­ter hin­zu­neh­men hat. So sieht das in der Re­gel auch das Arbeitsgericht.

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