Paar beim öf­fent­li­chen Sex am Bahn­steig erwischt

Paar beim öffentlichen Sex am Bahnsteig erwischt
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Öf­fent­li­cher Sex vor den Au­gen von Passanten

Ein un­ge­wöhn­li­ches Er­eig­nis er­eig­ne­te sich am ver­gan­ge­nen Wo­chen­en­de an ei­nem Bahn­steig in Ber­lin. Pas­san­ten be­ob­ach­te­ten ein Paar beim öf­fent­li­chen Ge­schlechts­ver­kehr und in­for­mier­ten dar­auf­hin die Po­li­zei. Das Paar wur­de von den Be­am­ten auf fri­scher Tat er­tappt und zur Ver­ant­wor­tung gezogen.

Wie kam es dazu?

Die Si­tua­ti­on er­eig­ne­te sich am spä­ten Abend auf ei­nem Bahn­hof der Ber­li­ner U‑Bahn. Das Paar, bei­de An­fang 20, hat­te of­fen­bar zu tief ins Glas ge­schaut und die Hem­mun­gen ver­lo­ren. Laut Au­gen­zeu­gen be­gan­nen sie da­mit, sich zu küs­sen und zu be­rüh­ren, be­vor sie schließ­lich mit­ten auf dem Bahn­steig Ge­schlechts­ver­kehr hat­ten. Die Si­tua­ti­on wur­de von meh­re­ren Pas­san­ten be­ob­ach­tet, die dar­auf­hin die Po­li­zei alar­mier­ten. Die Be­am­ten wa­ren schnell vor Ort und konn­ten das Paar auf fri­scher Tat er­tap­pen. Die bei­den wur­den zur Ver­neh­mung auf die Wa­che ge­bracht und müs­sen nun mit ei­ner Stra­fe we­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses rechnen.

Wie re­agier­ten die Passanten?

Die Pas­san­ten re­agier­ten un­ter­schied­lich auf die Si­tua­ti­on. Wäh­rend ei­ni­ge sich ein­fach ent­fern­ten und die Po­li­zei ver­stän­dig­ten, ver­such­ten an­de­re, das Paar von ih­rem Ver­hal­ten abzubringen.

Paar beim öffentlichen Sex am Bahnsteig erwischt

Ein Au­gen­zeu­ge be­rich­tet, dass er ver­sucht ha­be, die bei­den zu stop­pen, in­dem er sie an­sprach und dar­auf hin­wies, dass Kin­der und Ju­gend­li­che in der Nä­he sei­en. Doch das Paar ließ sich nicht be­ir­ren und setz­te sein Lie­bes­spiel fort. Letzt­end­lich ent­schie­den sich die Pas­san­ten da­für, die Po­li­zei zu ru­fen, um das Paar zur Ver­ant­wor­tung zu ziehen.

Was droht dem Paar?

Das Paar muss mit ei­ner Stra­fe we­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses rech­nen. Dies ist in Deutsch­land straf­bar und kann mit ei­ner Geld­stra­fe oder so­gar ei­ner Frei­heits­stra­fe ge­ahn­det wer­den. Die ge­naue Stra­fe hängt je­doch von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel dem Al­ter und dem Vor­stra­fen­re­gis­ter des Paa­res so­wie der Schwe­re des Ver­ge­hens. In die­sem Fall dürf­te es sich um ei­ne eher ge­rin­ge Stra­fe han­deln, da nie­mand ver­letzt wur­de und das Paar auch kei­ne Sach­schä­den verursachte.

Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses – Was be­deu­tet das?

Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses ist in Deutsch­land straf­bar und wird in § 183a des Straf­ge­setz­buchs ge­re­gelt. Da­bei han­delt es sich um ein De­likt, das dar­auf ab­zielt, das öf­fent­li­che An­stands­ge­fühl zu schüt­zen und zu wahren.

Das ERO­NI­TE Dating

Wer in der Öf­fent­lich­keit ei­ne se­xu­el­le Hand­lung vor­nimmt und da­durch an­de­re Men­schen be­läs­tigt oder pro­vo­ziert, be­geht ei­ne Straf­tat. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob an­de­re Men­schen die Hand­lung tat­säch­lich be­ob­ach­ten oder ge­stört werden.

Was sind die Folgen?

Wer ge­gen § 183a des Straf­ge­setz­buchs ver­stößt, muss mit ei­ner Geld­stra­fe oder so­gar ei­ner Frei­heits­stra­fe rech­nen. Die ge­naue Stra­fe hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel dem Al­ter und dem Vor­stra­fen­re­gis­ter des Tä­ters so­wie der Schwe­re des Ver­ge­hens. In der Re­gel wird bei ei­ner Erst­tä­te­rin oder ei­nem Erst­tä­ter ei­ne Geld­stra­fe verhängt.

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Ne­ben der Straf­bar­keit kann ei­ne Ver­ur­tei­lung we­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses auch wei­te­re Fol­gen ha­ben, zum Bei­spiel im be­ruf­li­chen Kon­text. Wer bei­spiels­wei­se als Leh­re­rin oder Leh­rer we­gen ei­ner sol­chen Straf­tat ver­ur­teilt wird, kann sei­nen Job ver­lie­ren oder zu­min­dest in gro­ße Schwie­rig­kei­ten geraten.

Wie kann man sich schützen?

Um sich vor ei­ner Stra­fe we­gen Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses zu schüt­zen, soll­te man dar­auf ach­ten, se­xu­el­le Hand­lun­gen nur im pri­va­ten Be­reich aus­zu­üben. In der Öf­fent­lich­keit soll­ten se­xu­el­le Hand­lun­gen un­ter­las­sen wer­den, um an­de­re Men­schen nicht zu be­läs­ti­gen oder zu pro­vo­zie­ren. Wer­den sol­che Hand­lun­gen be­ob­ach­tet und ge­mel­det, kann es zu ei­ner An­zei­ge und Ver­ur­tei­lung kommen.

Sex in der Öf­fent­lich­keit – Was ist erlaubt?

Grund­sätz­lich ist Sex in der Öf­fent­lich­keit in Deutsch­land ver­bo­ten und wird als Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses be­straft. Es gibt je­doch Aus­nah­men, zum Bei­spiel wenn es sich um ei­ne ab­ge­le­ge­ne Stel­le han­delt, an der kei­ne Pas­san­ten ge­stört werden.

Auch in ab­ge­schlos­se­nen Räu­men, die von au­ßen nicht ein­seh­bar sind, ist Sex er­laubt. Wer sich un­si­cher ist, soll­te auf Num­mer si­cher ge­hen und se­xu­el­le Hand­lun­gen aus­schließ­lich im pri­va­ten Be­reich ausüben.

Zeu­ge ei­ner Straf­tat – Wie soll­te man sich verhalten?

Wer Zeu­ge ei­ner Straf­tat wird, soll­te un­ver­züg­lich die Po­li­zei ver­stän­di­gen. Wich­tig ist, Ru­he zu be­wah­ren und mög­lichst prä­zi­se An­ga­ben zu ma­chen, um den Ein­satz­kräf­ten ei­ne schnel­le und ef­fek­ti­ve Ar­beit zu er­mög­li­chen. Es emp­fiehlt sich, bis zum Ein­tref­fen der Po­li­zei am Tat­ort zu blei­ben, um ge­ge­be­nen­falls wei­te­re An­ga­ben ma­chen zu kön­nen. Auch soll­te man auf kei­nen Fall selbst ein­grei­fen, um kei­ne Ge­fahr für sich selbst oder an­de­re zu verursachen.

Quel­le: n‑tv

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