Erotiklexikon: Schand­lohn

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Be­zah­lung für ei­ne Sexarbeiterin

Man­che Be­grif­fe sind schon längst nicht mehr zeit­ge­mäß. Sie sind of­fen dis­kri­mi­nie­rend, se­xis­tisch oder ras­sis­tisch. Da­zu ge­hö­ren zum Bei­spiel das N‑Wort als Be­zeich­nung für Men­schen mit dunk­ler Haut­far­be oder Krüp­pel als ver­ächt­li­cher Aus­druck für Men­schen mit ei­ner kör­per­li­chen Be­hin­de­rung. Auch das Wort Schand­lohn ge­hört zu die­ser Gruppe.

Was ist mit dem Be­griff Schand­lohn gemeint?

Der Be­griff ist ver­al­tet und wird heu­te so gut wie nicht mehr ge­nutzt. Als Schand­lohn be­zeich­ne­te man das Geld, das ein Mann für Sex oder an­de­re se­xu­el­le Dienst­leis­tun­gen an ei­ne Hu­re be­zahl­te. An­de­re Be­grif­fe da­für wa­ren Hu­ren­lohn oder auch Dirnenlohn.

Schandlohn

Der Be­griff spie­gelt die nied­ri­ge Stel­lung der Pro­sti­tu­ier­ten in der Ge­sell­schaft wie­der. Sex­ar­bei­ter wur­den ge­braucht. Sie er­füll­ten und er­fül­len ei­ne wich­ti­ge Funk­ti­on. Dank ih­nen kön­nen un­zäh­li­ge Män­ner ih­re se­xu­el­len Fan­ta­sien in die Rea­li­tät um­set­zen und aus­le­ben. Sie ha­ben er­fül­len­de se­xu­el­le Er­leb­nis­se mit Hu­ren, die ih­nen ih­re Ehe­frau­en oder Le­bens­ge­fähr­tin­nen nicht ge­ben konn­ten oder wollten.

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Trotz­dem wur­de die Tä­tig­keit der Pro­sti­tu­ier­ten ver­ächt­lich be­trach­tet. Noch schlim­mer, sie be­weg­ten sich am Ran­de der Le­ga­li­tät. Frü­her wa­ren Pro­sti­tu­ier­te bes­ten­falls ge­dul­det und hat­ten kei­ner­lei Rechte.

Was be­deu­te­te Schand­lohn in der Praxis?

Der ver­ächt­li­che Be­griff mach­te je­dem deut­lich, dass es sich um kei­ne recht­mä­ßig er­wor­be­ne Be­zah­lung han­del­te. Das wa­ren Zah­lun­gen wie Lohn, Ge­halt, Ho­no­rar, Be­zü­ge, Ren­ten oder Sold. Ein Schand­lohn oder Hu­ren­lohn war da­ge­gen un­recht­mä­ßig. Die Hu­re hat­te kei­nen An­spruch darauf.

Lies auch: Au weia, ver­liebt in ei­ne Pro­sti­tu­ier­te – Was nun?

Sie hing voll­kom­men von der Lau­ne ih­res Frei­ers ab. Wenn der kei­ne Lust hat­te, sie zu be­zah­len, war sie macht­los. Des­halb be­stehen die meis­ten Pro­sti­tu­ier­ten auch heu­te noch auf Bar­zah­lung im Vor­aus. Ei­ne Zah­lung mit Kar­te kann man auch nach­träg­lich zu­rück­bu­chen lassen.

Wie sieht es heu­te mit dem Schand­lohn aus?

Der Be­griff wird heu­te höchs­tens noch im Zu­sam­men­hang mit ge­schicht­li­chen Er­eig­nis­sen be­nutzt. In Deutsch­land wird das Ent­gelt für se­xu­el­le Dienst­leis­tun­gen im Pro­sti­tu­ti­ons­ge­setz ge­re­gelt, das 2001 be­schlos­sen wur­de und 2002 in Kraft trat. Dar­in wur­de erst­mals in der deut­schen Ge­schich­te die Pro­sti­tu­ti­on le­ga­li­siert und an­de­ren frei­be­ruf­li­chen Tä­tig­kei­ten gleichgestellt.

Lies auch: Kon­dom­pflicht seit 1.7. – Das Prostituiertenschutzgesetz

An­statt ei­nen Schand­lohn zu be­kom­men, hat sie An­spruch auf ein Ent­gelt aus dem Pro­sti­tu­ti­ons­ver­trag, ei­nem münd­lich ge­schlos­se­nen Dienst­leis­tungs­ver­trag, der trotz­dem rechts­gül­tig ist. Wei­gert sich der Frei­er zu zah­len, kann die Hu­re den ver­ein­bar­ten "Schand­lohn" not­falls ein­kla­gen. Das ist auch be­reits mehr­fach geschehen.

Synonyme:
Hurenlohn, Dirnenlohn
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