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Hurencheck: Sinn und Unsinn des neuen Gesetzes
Die Kondompflicht für alle Freier gilt ab dem 1. Juli
Das horizontale Gewerbe sieht sich einigen Veränderungen gegenüber – die Kondompflicht ist da! Denn bereits seit dem 1.Juli 2017 ist das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Im Gegensatz zu den USA, wo die Pflicht zum Gummi zumindest für die Pornobranche abgewendet werden konnte [Bericht], schlägt der Gesetzgeber hierzulande mit voller Härte unerbittlich zu.
Zum Schutz von Prostituierten und Freiern hat unter anderem zum Inhalt, dass der Sex ohne Kondom nicht mehr als sexuelle Dienstleistung angeboten werden darf, es also eine Kondompflicht gibt.
Welche Regeln das neue Prostitutionsschutzgesetz genau hat und was die Kondompflicht für Bordellbetreiber, Prostituierte und Freier bedeutet, soll etwas genauer unter die Lupe genommen werden. Zudem stellt sich die Frage, wie sinnvoll die Kondompflicht in der Praxis tatsächlich ist.
Welche Gesetzesänderungen stehen ab dem 1.7.2017 an?
Für Freier gilt ab dem 1.7.2017 ausnahmslos die Kondompflicht. Unabhängig davon, ob diese Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten haben oder sich beim Oralverkehr vergnügen möchten. Die Kondompflicht betrifft aber nicht nur ganz konkret die Freier, Prostituierte und Callgirls, sondern auch Bordellbetreiber oder gewerbliche Zimmervermieter, bei denen sich Prostituierte einmieten. Diese müssen nämlich dafür sorgen, dass die Vorschriften zur Kondompflicht gut sichtbar in den entsprechenden Etablissements ausgehängt werden.
In der Praxis wird es natürlich für Betreiber und Vermieter schwierig zu kontrollieren, ob sich auch wirklich jeder an die Pflicht zum Kondom tragen hält. In jedem Zimmer Kondome auszulegen und die angestellten, sowie freischaffenden Prostituierten eindringlich darauf hinzuweisen unbedingt ein Kondom zu benutzen, kann möglicherweise nicht ausreichend sein, um den Anforderungen dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen zu genügen. Im schlimmsten Fall droht den Bordellbetreibern nicht nur der Verlust ihrer Konzession, sondern auch eine empfindliche Geldstrafe.
Was in jedem Fall dank des Prostitutionsschutzgesetzes nicht mehr erlaubt ist, ist das offensive Werben mit AO Sex oder Flatrate- bzw. Gangbang-Partys. So soll eine menschenunwürdige Behandlung der Callgirls vermieden werden. Zudem nimmt es den Callgirls auch einiges an Druck, nicht um jeden Preis jede Vorliebe der Kunden bedienen zu müssen.
Neben der Kondompflicht für alle regelt das neu überarbeitete Prostitutionsschutzgesetz außerdem die Anmeldepflicht für Prostituierte in ihrer jeweiligen Kommune und eine Pflicht zur Einholung einer Betriebserlaubnis für angehende Bordellbetreiber. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicher gehen, dass keine einschlägig vorbestraften Menschenhändler eine erotische Vergnügungsstätte für Erwachsene eröffnen.
Weiterhin haben die Berliner Gesetzgeber im Prostitutionsschutzgesetz beschlossen, dass schwangere Prostituierte ab 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin nicht mehr arbeiten dürfen. Eine schlechte Nachricht für alle Männer, die eine Vorliebe für hochschwangere Frauen haben, aber vom gesundheitlichen Standpunkt durchaus nachvollziehbar.
Worauf müssen Freier ab dem 1.7.2017 in Bezug auf das Prostitutionsschutzgesetz achten?
Wer in einem Bordell die Sau raus lassen möchte, sollte sich auf keinen Fall ohne Pariser ins Vergnügen stürzen. Denn jeder Freier, egal ob weiblich oder männlich, muss für die Missachtung der Kondompflicht persönlich gerade stehen, Und das zumeist durch eine saftige Strafe von bis zu 50.000 Euro. Zudem sollte man sich und seiner Gesundheit einen Gefallen tun und nicht auf die lästige Lümmeltüte verzichten, so intensiv der Sex ohne Kondom sich auch anfühlen mag. Auch einen Blowjob ohne Kondom zu bekommen ist ab jetzt für die Herren der Schöpfung tabu, jedenfalls im erotischen Dienstleistungssektor.
Welche Praktiken hingegen nicht gesetzlich geregelt wurden ist das Besamen der unterschiedlichsten Gesichts- und Körperpartien. Auch Regelungen zum Cunnilingus, also dem Verwöhnen der Frau mit der Zunge, wurden nicht mit in die Neuerungen des Gesetzes mit aufgenommen. Vermutlich weil es derzeit keinen Schutz für diese Sexpraktik gibt, die von den Menschen auch wirklich angenommen wird. Zwar ist das sogenannte Lecktuch auf dem Markt erhältlich, allerdings hat der Absatz dieses Produkts bislang noch keinen durchschlagenden Erfolg verzeichnen können.
Wie sinnvoll ist die Kondompflicht wirklich?
Der Schutzgedanke hinter den Änderungen des Prostituiertenschutzgesetz und der Kondompflicht ist durchaus sinnvoll. Woran es allerdings mangelt, ist die praktische Umsetzbarkeit dieser Verschärfungen. Denn wie soll die Kondompflicht denn nun kontrolliert werden? Steht mitten in der Nacht ein Mann oder eine Frau vom Ordnungsamt auf der Matte und schaut den Protagonisten mit einer Taschenlampe bei ihrem Liebesspiel zu? Kontrollieren die Gesetzeshüter direkt am Mann oder an der Frau ob auch wirklich ein Kondom benutzt wurde? Kaum vorstellbar!
Wenn Freier und Prostituierte nicht aus eigenem Antrieb heraus die Kondompflicht einhalten wollen und vonseiten der Bordellbetreiber keine umfassende Informationskampagne über die Wichtigkeit der Verwendung von Kondomen durchgeführt wird, läuft die Kondompflicht ins Leere. Zudem ist es das Eine, eine bestimmte sexuelle Dienstleistung zu verbieten und etwas ganz anderes, dieses Verbot auch tatsächlich flächendeckend durchzusetzen. Wenn eine Prostituierte und ihr Freier beschließen, ohne Kondom miteinander Sex zu haben, wird sich das nur schwer durch ein Gesetz und die Kondompflicht verhindern lassen.
Dreh-und Angelpunkt des Versuchs, Freier dazu "anzulernen" immer ein Kondom zu benutzen und die Kondompflicht durchzusetzen ist daher eher Aufklärung von ungeschütztem Geschlechtsverkehr als die Androhung von Strafe. Das Verbot des offensiven Bewerbens von AO Sex und ähnlichem kann aber durchaus gut nachgehalten werden. Prostituierte, Escort Servises und Bordellbetreiber sollten daher gut auf ihre Formulierungen bei der Erstellung von Anzeigen achten. Auch verdeckte Botschaften sollten tunlichst vermieden werden. Denn wer weiß, ob derjenige, der die Anzeigen auf verdeckte Botschaften kontrolliert, nicht selbst ein passionierter Bordellgänger ist.
Das Gesetz regelt u. a. auch die Anmeldepflichten der Prostituierten in den jeweiligen Gemeinden, in denen sie tätig sind. Zu diesem Punkt und weiteren anderen empfehlen wir die Lektüre des Bundesgesetzblattes unter [diesem Link].
Noch mehr Infos zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zusammengefasst bei Wikipedia: [Link in neuem Fenster öffnen]