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Stealthing als Strafbestand
Kurz vor oder während des Geschlechtsverkehrs ein Kondom heimlich abziehen zu wollen, sollten sich Männer vorher gut überlegen. Dazu hat der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen, die spürbare Konsequenzen vorsieht, wie folgend beschrieben.
Beim Stealthing handelt es sich um eine Art Missbrauch, der daraus resultiert, wenn Sexualpartner beim einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ein Gummi heimlich abstreifen beziehungsweise bewusst gegen den Willen des anderen nicht benutzen. Der Begriff "heimlich" setzt voraus, das der Sexpartner keine Zustimmung dazu erteilt hat, beziehungsweise die Benutzung eines Kondoms zuvor erwünscht oder Bedingung für den aktiven, vaginalen Geschlechtsverkehr war. Für Letzteres bedarf es nicht zwangsläufig einer verbalen Vereinbarung. Es reicht ein visueller Hinweis aus.
In einem gerichtlichen Fall griff der Mann während des Oralverkehrs, für seine Sexpartnerin offensichtlich erkennbar, eine Kondompackung aus seiner Hosentasche, riss sie auf und legte sie direkt an den Ort des Geschehens. Deshalb ging die Sexpartnerin davon aus, dass er dieses für den bevorstehenden vaginalen Geschlechtsverkehr nutze. Dies entsprach ihrer Erwartungshaltung und Bedingung für den vaginalen Sex zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten und einer potenziellen Schwangerschaft. Sie verließ sich darauf. Er nutzte es allerdings nicht. Das wertete das Gericht als bewusste und mutwillige Täuschung.
Kondom heimlich abziehen ist sexueller Übergriff
Wer ein Kondom heimlich abziehen will oder ohne Zustimmung des anderen nicht benutzt, begeht einen sexuellen Übergriff. Dieser Tatbestand ergibt sich automatisch daraus, indem der vaginale Sex gegen ihren Willen stattfindet, auch wenn "nur" das Kondom fehlt.
Der Gesetzgeber definiert es deutlich, dass jede Handlung mit sexuellem Bezug in beidseitigem Einverständnis zu erfolgen hat. Im oben genannten Beispiel ging die Frau durch das demonstrative Bereitlegen des Kondoms von der Nutzung aus. Einen extra Hinweis, dass sie vaginalem Sex ausschließlich mit Kondom zustimmt, bedurfte es laut Gericht nicht. Die bereits offenen gerissene Verpackung erkannte es als ausreichend, um von der Nutzung ganz in ihrem Interesse auszugehen.
Das bedeutet, Männer, die ihr Kondom heimlich abstreifen oder nicht benutzen, machen sich eines sexuellen Übergriffs schuldig. Dieser unterscheidet sich von einer Vergewaltigung im Falle des oben genannten Beispiels, durch die grundsätzliche Einwilligung zum Sex. Bei einer Vergewaltigung erfolgt das Eindringen in die Vagina ohne Zustimmung der Frau. Dieser Tatbestand ist nur teilweise gegeben, wenn Männer ihr Kondom heimlich abziehen oder entgegen der verbalen oder visuellen Vereinbarungen nicht benutzen. Hierbei handelt es sich "lediglich" um eine Bedingung für den vaginalen Sex. Deshalb liegt keine Vergewaltigung im eigentlichen Sinne vor.
Allerdings ist diese Bedingung, nämlich ein Kondom zu benutzen, eine ernsthafte Angelegenheit, weil schwerwiegende Folgen durch die Nichtbenutzung für die Sexpartnerin entstehen können. Ohne Kondom hätte die Sexpartnerin dem vaginalen Sex gegebenenfalls nicht zugestimmt, wie es im oben genannten Beispiel der Fall war. Deshalb ist es "nur" ein sexueller Übergriff, der mit einer Mindeststrafe nicht unter einem Jahr Freiheitsentzug einhergeht.
➤ Schwerer und einfacher sexueller Übergriff
Sexueller Übergriff ist nicht gleich sexueller Übergriff. Es kommt auf die Schwere des Delikts an. Hierbei spielt die Absicht eine entscheidende Rolle. Der Herr aus dem Beispiel hat bewusst das Kondom bereitgelegt. Er hat es bewusst so gemacht, dass sie es sah. Er hat es bewusst zum schnellen Zugriff vorbereitet, indem er die Packung aufriss. Mit anderen Worten: Er wusste genau was er tat und hat sie mit Absicht getäuscht. Das fällt unter den schweren sexuellen Übergriff. Dafür ist ein Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorgesehen. Der Angeklagte aus dem oben genannten Beispiel erhielt sogar eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für den besonders schweren sexuellen Übergriff.
Ein einfacher sexueller Übergriff ist beispielsweise, wenn trotz vorheriger Vereinbarung zur Nutzung eines Kondoms, der Mann es anschließend "im Eifer des Gefechts" vergisst – also keine bewusste, absichtliche Täuschung vorliegt.
➤ Der Versuch
Der Versuch der Täuschung ist bereits strafbar, ein Kondom heimlich abzuziehen oder gar nicht erst überzuziehen. Diese Handlung erfolgt mit dem Ziel auf vaginalen Sex ohne Kondom entgegen der Annahme der Partnerin, er benutze ein Kondom. Bemerkt sie es aber frühzeitig und verweigert daraufhin den kondomlosen Geschlechtsverkehr, bleibt es bei einem Versuch. Auch dieser ist strafbar, wie beispielsweise der versuchte Diebstahl oder der versuchte Betrug. Den Kondom-Täuschungsversuch behandeln vorsitzende Richter in der Regel als einen einfachen sexuellen Übergriff, für den meist eine Verwarnung, Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe erteilt wird.
Kondom heimlich abziehen – mögliche Körperverletzung
Die Benutzung eines Kondoms dient bekannterweise dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten und einer Schwangerschaft. Männer, die das Kondom heimlich abziehen, riskieren zusätzlich zum sexuellen Übergriff den Tatbestand der Körperverletzung. Dieser ist erfüllt, wenn sich die Sexpartnerin mit einer Geschlechtskrankheit ansteckt oder dadurch eine ungewollte Schwangerschaft zustande kommt.
Eintrag ins Polizeiliche Führungszeugnis
Verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe, ist in jedem Fall ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis fällig. Beim einfachen polizeilichem Führungszeugnis verbleibt der Eintrag einer sexuellen Straftat bis zu zehn Jahren plus die Dauer des Freiheitsentzugs eingetragen, wenn die Freiheits- oder Jugendstrafe über ein Jahr beträgt. Bei geringerem Strafmaß bleibt der Eintrag für fünf Jahre plus die Dauer der Freiheitsstrafe bestehen.
Die Folgen können für Verurteilte verheerend sein. In unzähligen Berufen ist es Pflicht, das Polizeiliche Führungszeugnis vorzulegen. Beispielsweise bei Erziehern, in der Alten- und Krankenpflege, im öffentlichen Dienst sowie bei Security-Diensten. Unter anderem fragt die USA fragt bei Einreise von Deutschen, ob Vorstrafen bestehen. Bei Sexualdelikten besteht die Möglichkeit einer Einreiseverweigerung.
Eronite Pornocasting ausschließlich mit Kondom
Bei allen Eronite Pornocastings erfolgt zu Beginn die klare Bedingung zur Teilnahme an den Porno-Drehs: ausschließlich safe mit Kondom. Teilnehmer, die sich ihr Kondom heimlich abziehen, erfüllen den Straftatbestand wie zuvor beschrieben. Betroffene haben ausnahmslos davon auszugehen, dass Eronite eine Strafanzeige erstattet und einen Strafantrag stellt. Dazu reicht bereits der Versuch.
Eronite sieht sich in der Verantwortung, die Sicherheit für alle Porno-Darsteller zu gewährleisten. Das umfasst auch die Casting-Drehs und die Ladys, die als Sexpartnerinnen speziell dafür geladen sind. Das Eronite Team nimmt diesbezüglich keine Rücksicht auf persönliche Befindlichkeiten, die als Gründe für Sex ohne Kondom angebracht werden.