Kon­dom heim­lich ab­zie­hen beim Por­no­casting: Strafanzeige!

Kondom heimlich abziehen beim Pornocasting: Strafanzeige!
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Ste­alt­hing als Strafbestand

Kurz vor oder wäh­rend des Ge­schlechts­ver­kehrs ein Kon­dom heim­lich ab­zie­hen zu wol­len, soll­ten sich Män­ner vor­her gut über­le­gen. Da­zu hat der Ge­setz­ge­ber ei­ne kla­re Re­ge­lung ge­trof­fen, die spür­ba­re Kon­se­quen­zen vor­sieht, wie fol­gend beschrieben.

Beim Ste­alt­hing han­delt es sich um ei­ne Art Miss­brauch, der dar­aus re­sul­tiert, wenn Se­xu­al­part­ner beim ein­ver­nehm­li­chen va­gi­na­len Ge­schlechts­ver­kehr ein Gum­mi heim­lich ab­strei­fen be­zie­hungs­wei­se be­wusst ge­gen den Wil­len des an­de­ren nicht be­nut­zen. Der Be­griff "heim­lich" setzt vor­aus, das der Sex­part­ner kei­ne Zu­stim­mung da­zu er­teilt hat, be­zie­hungs­wei­se die Be­nut­zung ei­nes Kon­doms zu­vor er­wünscht oder Be­din­gung für den ak­ti­ven, va­gi­na­len Ge­schlechts­ver­kehr war. Für Letz­te­res be­darf es nicht zwangs­läu­fig ei­ner ver­ba­len Ver­ein­ba­rung. Es reicht ein vi­su­el­ler Hin­weis aus.

✘ Hier nicht klicken!

In ei­nem ge­richt­li­chen Fall griff der Mann wäh­rend des Oral­ver­kehrs, für sei­ne Sex­part­ne­rin of­fen­sicht­lich er­kenn­bar, ei­ne Kon­dom­pa­ckung aus sei­ner Ho­sen­ta­sche, riss sie auf und leg­te sie di­rekt an den Ort des Ge­sche­hens. Des­halb ging die Sex­part­ne­rin da­von aus, dass er die­ses für den be­vor­ste­hen­den va­gi­na­len Ge­schlechts­ver­kehr nut­ze. Dies ent­sprach ih­rer Er­war­tungs­hal­tung und Be­din­gung für den va­gi­na­len Sex zum Schutz vor an­ste­cken­den Krank­hei­ten und ei­ner po­ten­zi­el­len Schwan­ger­schaft. Sie ver­ließ sich dar­auf. Er nutz­te es al­ler­dings nicht. Das wer­te­te das Ge­richt als be­wuss­te und mut­wil­li­ge Täuschung.

Kon­dom heim­lich ab­zie­hen ist se­xu­el­ler Übergriff

Wer ein Kon­dom heim­lich ab­zie­hen will oder oh­ne Zu­stim­mung des an­de­ren nicht be­nutzt, be­geht ei­nen se­xu­el­len Über­griff. Die­ser Tat­be­stand er­gibt sich au­to­ma­tisch dar­aus, in­dem der va­gi­na­le Sex ge­gen ih­ren Wil­len statt­fin­det, auch wenn "nur" das Kon­dom fehlt.

Der Ge­setz­ge­ber de­fi­niert es deut­lich, dass je­de Hand­lung mit se­xu­el­lem Be­zug in beid­sei­ti­gem Ein­ver­ständ­nis zu er­fol­gen hat. Im oben ge­nann­ten Bei­spiel ging die Frau durch das de­mons­tra­ti­ve Be­reit­le­gen des Kon­doms von der Nut­zung aus. Ei­nen ex­tra Hin­weis, dass sie va­gi­na­lem Sex aus­schließ­lich mit Kon­dom zu­stimmt, be­durf­te es laut Ge­richt nicht. Die be­reits of­fe­nen ge­ris­se­ne Ver­pa­ckung er­kann­te es als aus­rei­chend, um von der Nut­zung ganz in ih­rem In­ter­es­se auszugehen.

Kondom heimlich abziehen beim Pornocasting: Strafanzeige!
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Das be­deu­tet, Män­ner, die ihr Kon­dom heim­lich ab­strei­fen oder nicht be­nut­zen, ma­chen sich ei­nes se­xu­el­len Über­griffs schul­dig. Die­ser un­ter­schei­det sich von ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung im Fal­le des oben ge­nann­ten Bei­spiels, durch die grund­sätz­li­che Ein­wil­li­gung zum Sex. Bei ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung er­folgt das Ein­drin­gen in die Va­gi­na oh­ne Zu­stim­mung der Frau. Die­ser Tat­be­stand ist nur teil­wei­se ge­ge­ben, wenn Män­ner ihr Kon­dom heim­lich ab­zie­hen oder ent­ge­gen der ver­ba­len oder vi­su­el­len Ver­ein­ba­run­gen nicht be­nut­zen. Hier­bei han­delt es sich "le­dig­lich" um ei­ne Be­din­gung für den va­gi­na­len Sex. Des­halb liegt kei­ne Ver­ge­wal­ti­gung im ei­gent­li­chen Sin­ne vor.

Al­ler­dings ist die­se Be­din­gung, näm­lich ein Kon­dom zu be­nut­zen, ei­ne ernst­haf­te An­ge­le­gen­heit, weil schwer­wie­gen­de Fol­gen durch die Nicht­be­nut­zung für die Sex­part­ne­rin ent­ste­hen kön­nen. Oh­ne Kon­dom hät­te die Sex­part­ne­rin dem va­gi­na­len Sex ge­ge­be­nen­falls nicht zu­ge­stimmt, wie es im oben ge­nann­ten Bei­spiel der Fall war. Des­halb ist es "nur" ein se­xu­el­ler Über­griff, der mit ei­ner Min­dest­stra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr Frei­heits­ent­zug einhergeht.

➤ Schwe­rer und ein­fa­cher se­xu­el­ler Übergriff

Se­xu­el­ler Über­griff ist nicht gleich se­xu­el­ler Über­griff. Es kommt auf die Schwe­re des De­likts an. Hier­bei spielt die Ab­sicht ei­ne ent­schei­den­de Rol­le. Der Herr aus dem Bei­spiel hat be­wusst das Kon­dom be­reit­ge­legt. Er hat es be­wusst so ge­macht, dass sie es sah. Er hat es be­wusst zum schnel­len Zu­griff vor­be­rei­tet, in­dem er die Pa­ckung auf­riss. Mit an­de­ren Wor­ten: Er wuss­te ge­nau was er tat und hat sie mit Ab­sicht ge­täuscht. Das fällt un­ter den schwe­ren se­xu­el­len Über­griff. Da­für ist ein Straf­maß mit ei­ner Frei­heits­stra­fe nicht un­ter zwei Jah­ren vor­ge­se­hen. Der An­ge­klag­te aus dem oben ge­nann­ten Bei­spiel er­hielt so­gar ei­ne Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren für den be­son­ders schwe­ren se­xu­el­len Über­griff.

Ein ein­fa­cher se­xu­el­ler Über­griff ist bei­spiels­wei­se, wenn trotz vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung zur Nut­zung ei­nes Kon­doms, der Mann es an­schlie­ßend "im Ei­fer des Ge­fechts" ver­gisst – al­so kei­ne be­wuss­te, ab­sicht­li­che Täu­schung vorliegt.

➤ Der Versuch

Der Ver­such der Täu­schung ist be­reits straf­bar, ein Kon­dom heim­lich ab­zu­zie­hen oder gar nicht erst über­zu­zie­hen. Die­se Hand­lung er­folgt mit dem Ziel auf va­gi­na­len Sex oh­ne Kon­dom ent­ge­gen der An­nah­me der Part­ne­rin, er be­nut­ze ein Kon­dom. Be­merkt sie es aber früh­zei­tig und ver­wei­gert dar­auf­hin den kon­dom­lo­sen Ge­schlechts­ver­kehr, bleibt es bei ei­nem Ver­such. Auch die­ser ist straf­bar, wie bei­spiels­wei­se der ver­such­te Dieb­stahl oder der ver­such­te Be­trug. Den Kon­dom-Täu­schungs­ver­such be­han­deln vor­sit­zen­de Rich­ter in der Re­gel als ei­nen ein­fa­chen se­xu­el­len Über­griff, für den meist ei­ne Ver­war­nung, Geld­stra­fe oder ei­ne Be­wäh­rungs­stra­fe er­teilt wird.

Kon­dom heim­lich ab­zie­hen – mög­li­che Körperverletzung

Die Be­nut­zung ei­nes Kon­doms dient be­kann­ter­wei­se dem Schutz vor an­ste­cken­den Krank­hei­ten und ei­ner Schwan­ger­schaft. Män­ner, die das Kon­dom heim­lich ab­zie­hen, ris­kie­ren zu­sätz­lich zum se­xu­el­len Über­griff den Tat­be­stand der Kör­per­ver­let­zung. Die­ser ist er­füllt, wenn sich die Sex­part­ne­rin mit ei­ner Ge­schlechts­krank­heit an­steckt oder da­durch ei­ne un­ge­woll­te Schwan­ger­schaft zu­stan­de kommt.

Ein­trag ins Po­li­zei­li­che Führungszeugnis

Ver­hängt das Ge­richt ei­ne Frei­heits­stra­fe, ist in je­dem Fall ein Ein­trag ins po­li­zei­li­che Füh­rungs­zeug­nis fäl­lig. Beim ein­fa­chen po­li­zei­li­chem Füh­rungs­zeug­nis ver­bleibt der Ein­trag ei­ner se­xu­el­len Straf­tat bis zu zehn Jah­ren plus die Dau­er des Frei­heits­ent­zugs ein­ge­tra­gen, wenn die Frei­heits- oder Ju­gend­stra­fe über ein Jahr be­trägt. Bei ge­rin­ge­rem Straf­maß bleibt der Ein­trag für fünf Jah­re plus die Dau­er der Frei­heits­stra­fe bestehen.

Die Fol­gen kön­nen für Ver­ur­teil­te ver­hee­rend sein. In un­zäh­li­gen Be­ru­fen ist es Pflicht, das Po­li­zei­li­che Füh­rungs­zeug­nis vor­zu­le­gen. Bei­spiels­wei­se bei Er­zie­hern, in der Al­ten- und Kran­ken­pfle­ge, im öf­fent­li­chen Dienst so­wie bei Se­cu­ri­ty-Diens­ten. Un­ter an­de­rem fragt die USA fragt bei Ein­rei­se von Deut­schen, ob Vor­stra­fen be­stehen. Bei Se­xu­al­de­lik­ten be­steht die Mög­lich­keit ei­ner Einreiseverweigerung.

Ero­ni­te Por­no­casting aus­schließ­lich mit Kondom

Bei al­len Ero­ni­te Por­no­castings er­folgt zu Be­ginn die kla­re Be­din­gung zur Teil­nah­me an den Por­no-Drehs: aus­schließ­lich safe mit Kon­dom. Teil­neh­mer, die sich ihr Kon­dom heim­lich ab­zie­hen, er­fül­len den Straf­tat­be­stand wie zu­vor be­schrie­ben. Be­trof­fe­ne ha­ben aus­nahms­los da­von aus­zu­ge­hen, dass Ero­ni­te ei­ne Straf­an­zei­ge er­stat­tet und ei­nen Straf­an­trag stellt. Da­zu reicht be­reits der Versuch.

Ero­ni­te sieht sich in der Ver­ant­wor­tung, die Si­cher­heit für al­le Por­no-Dar­stel­ler zu ge­währ­leis­ten. Das um­fasst auch die Cas­ting-Drehs und die La­dys, die als Sex­part­ne­rin­nen spe­zi­ell da­für ge­la­den sind. Das Ero­ni­te Team nimmt dies­be­züg­lich kei­ne Rück­sicht auf per­sön­li­che Be­find­lich­kei­ten, die als Grün­de für Sex oh­ne Kon­dom an­ge­bracht werden.

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