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Nackt Sonnenbaden im Garten erlaubt
Ob gemietetes Objekt oder Eigentum, ein Garten ist insbesondere im Sommer für viele ein Paradies. Man sollte meinen, dass Besitzer sich hier frei nach Lust und Laune bewegen können. Es ist schließlich ihr Grundstück. Was spricht also dagegen, sich im eigenen Garten nackt zu sonnen? Wem es nicht gefällt, muss ja nicht hinsehen. So einfach ist es allerdings nicht.
Das Gesetz ist diesbezüglich klar: im eigenen Garten nackt zu sonnen, ist per se erlaubt. Der Gesetzgeber sieht es ebenso wie Gartenbesitzer. Es ist ihr Grund und Boden, auf dem keiner vorzuschreiben hat, ob was und wann an Kleidung zu tragen ist. Sie besitzen das Hausrecht und entscheiden nach eigenem Ermessen, zumal Nacktheit selbst in der Öffentlichkeit nicht prinzipiell verboten ist.
Zum Nacktsonnen ist die gesamte eigene Gartenfläche nutzbar, von der Terrasse über die hintersten Ecke bis direkt an die Grundstücksgrenzen – auf der Sonnenliege, einer Decke und auch nackt im Pool, es gilt das Selbstbestimmungsrecht.
Aber wie in jedem Fall, hört jede Freiheit dort auf, wo sich andere gestört oder eingeschränkt fühlen (können). Das trifft auch auf das nahtlose Sonnen im eigenen Garten zu.
Im eigenen Garten nackt sonnen mit Nachbarn
Probleme kann es beim nackten Sonnenspaß im eigenen Garten geben, wenn dadurch Personen in der Nachbarschaft gestört oder belästigt werden. Das ist der Fall, wenn der Garten oder der gewählte Sonnenplatz von Nachbarn oder vorbeigehenden Passanten einsehbar und der nackte Körper ersichtlich ist. Dabei ist es irrelevant, ob betroffene Nachbarn freiwillig oder "gezwungenermaßen" schauen.
Hier greift eine Ordnungswidrigkeit nach §118 aufgrund Belästigung der Allgemeinheit. Allerdings gilt: wo kein Kläger, kein Angeklagter. Das bedeutet, es bedarf in der Regel eines Nachbarn, dies zur Anzeige bringt. Dann können Bußgelder folgen, die steigen, je häufiger sich die Anzeigen wiederholen.
Umgekehrte Ordnungswidrigkeit
Als Sichtschutz gilt jede Maßnahme, die das einfache Einsehen des Gartens beziehungsweise des Sonnenstandortes verhindern. Mauern und blickdichte Hecken an Grundstücksgrenzen oder Bäume und Sonnensegel für umliegende Wohnungen in höheren Geschossen sind Beispiele, um Blicke der Nachbarn auf den nackten Körper zu verhindern.
Sollte sich aber ein neugieriger Nachbar einen Blick beispielsweise über eine Mauer, durch eine blickdichte Hecke oder aus der Ferne mittels Fernglas verschaffen, kehrt sich die Ordnungswidrigkeit um. Dann begeht diese der Nachbar, weil er durch den unerlaubten Zutritt widerrechtlich in die persönliche Intimsphäre gelangt und somit gegen das Persönlichkeitsrecht der nackt sonnenden Person verstößt.
Besonders teuer wird es für (neugierige) Nachbarn, die auf ihrem Grundstück Videokameras zur Überwachung installiert haben, deren Erfassungswinkel bis auf das eigene Grundstück reichen und auf diese Weise Blick auf den nackten Nachbarn erhalten. Sie agieren damit gegen das Recht der Privatsphäre und begehen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Besonderheit Mehrfamilienhäuser
In Mehrfamilienhäusern kann für Bewohner in Parterrewohnungen im eigenen Garten das Nackt-Sonnen per Hausordnung oder durch den Vermieter grundsätzlich verboten sein. Das ist unabhängig davon, ob es sich um Wohneigentum oder ein Mietverhältnis mit eigenem Garten handelt.
Die Hausordnung bestimmt die Eigentümerentscheidung aller Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Das Mietrecht gibt dem Wohneigentümer immer auch außerhalb der Hausordnung das Recht, Nacktheit im angemieteten Garten zu verbieten. Ein wiederholter Verstoß erfüllt die Kriterien für eine fristlose Kündigung allein schon aufgrund der Tatsache. Eine Beschwerde eines sich gestört fühlenden Bewohners muss dieser nicht zwingend vorausgehen.
Gleiches gilt für den eigenen Garten in Schreber-und Kleingartenanlagen mit Pachtverhältnissen. Häufig spielt es dabei auch keine Rolle, ob der Garten blickdicht oder uneinsehbar ist. Allerdings erfolgt keine Störung, wenn niemand sieht, wenn man in der Anlage im eigenen Garten nackt sonnt und man sich nicht erwischen lässt.
Zu unterscheiden ist zudem zwischen Beschwerden von Mitbewohnern in einem Mehrfamilienhaus und Bewohnern in benachbarten Häusern. Das eine fällt beim Gesetz unter Störung des Hausfriedens und stellt ein internes "Problem" dar. Beschwerden aus der Nachbarschaft fallen unter das öffentliche Recht und rechtfertigen nicht automatisch die fristlose Kündigung eines Mieters, der im eigenen Garten nackt sonnen wollte.
Nackte sexuelle Handlungen im eigenen Garten
Ein hohes Bußgeld ist im eigenen Garten beim Nackt-Sonnen zu erwarten, wenn es dabei auch noch zu von außen ersichtlichen sexuellen Handlungen kommt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach §119 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), weil damit eine Anstößigkeit erfolgt, die per Gesetz als Erregung öffentlichen Ärgernisses gilt.
Aber auch hier gibt es kein gesetzliches Verbot von Sex unter freiem Himmel und schon gar nicht im eigenen Garten. Es bedarf stets mindestens einer Person, die es sieht, ohne sich unberechtigt den Blickzugang zu verschaffen.