Darf ich mich im ei­ge­nen Gar­ten nackt sonnen?

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
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Sex-Geständnis: Für sich behalten oder ausplaudern?

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Ob es sich bei ei­nem Sex-Ge­ständ­nis um ei­ne in­ti­me Beich­te oder blo­ße Prah­le­rei han­delt, ist von Fall zu Fall un­ter­schied­lich. Ein ehr­lich ge­mein­tes Sex-Ge­ständ­nis ist auf je­den Fall ein gro­ßer Ver­trau­ens­be­weis. Doch Vor­sicht bei den Leu­ten, die all­zu oft und au­ßer­dem un­ge­fragt Ge­ständ­nis­se die­ser Art preis­ge­ben. Hier soll­te man den Wahr­heits­ge­halt nicht auf die Gold­waa­ge legen.
„Porno in die Schule“ - Aufklärung statt Tabu

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Wie weit darf das erste Date gehen?

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Schenkelverkehr

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Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet al­len In­ter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge In­for­ma­tio­nen zu Be­grif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Ab­kür­zun­gen und Flos­keln wer­den an­schau­lich er­klärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann je­der Ero­tik­fan den ei­ge­nen Wort­schatz um ein paar in­ter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
Perineum

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Sexbombe des Monats: LeahSnuSnu kennenlernen!

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Nackt Son­nen­ba­den im Gar­ten erlaubt

Ob ge­mie­te­tes Ob­jekt oder Ei­gen­tum, ein Gar­ten ist ins­be­son­de­re im Som­mer für vie­le ein Pa­ra­dies. Man soll­te mei­nen, dass Be­sit­zer sich hier frei nach Lust und Lau­ne be­we­gen kön­nen. Es ist schließ­lich ihr Grund­stück. Was spricht al­so da­ge­gen, sich im ei­ge­nen Gar­ten nackt zu son­nen? Wem es nicht ge­fällt, muss ja nicht hin­se­hen. So ein­fach ist es al­ler­dings nicht.

Das Ge­setz ist dies­be­züg­lich klar: im ei­ge­nen Gar­ten nackt zu son­nen, ist per se er­laubt. Der Ge­setz­ge­ber sieht es eben­so wie Gar­ten­be­sit­zer. Es ist ihr Grund und Bo­den, auf dem kei­ner vor­zu­schrei­ben hat, ob was und wann an Klei­dung zu tra­gen ist. Sie be­sit­zen das Haus­recht und ent­schei­den nach ei­ge­nem Er­mes­sen, zu­mal Nackt­heit selbst in der Öf­fent­lich­keit nicht prin­zi­pi­ell ver­bo­ten ist.

Zum Nackt­son­nen ist die ge­sam­te ei­ge­ne Gar­ten­flä­che nutz­bar, von der Ter­ras­se über die hin­ters­ten Ecke bis di­rekt an die Grund­stücks­gren­zen – auf der Son­nen­lie­ge, ei­ner De­cke und auch nackt im Pool, es gilt das Selbst­be­stim­mungs­recht.

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
Darf ich mich im ei­ge­nen Gar­ten nackt sonnen?

Aber wie in je­dem Fall, hört je­de Frei­heit dort auf, wo sich an­de­re ge­stört oder ein­ge­schränkt füh­len (kön­nen). Das trifft auch auf das naht­lo­se Son­nen im ei­ge­nen Gar­ten zu.

Im ei­ge­nen Gar­ten nackt son­nen mit Nachbarn

Pro­ble­me kann es beim nack­ten Son­nen­spaß im ei­ge­nen Gar­ten ge­ben, wenn da­durch Per­so­nen in der Nach­bar­schaft ge­stört oder be­läs­tigt wer­den. Das ist der Fall, wenn der Gar­ten oder der ge­wähl­te Son­nen­platz von Nach­barn oder vor­bei­ge­hen­den Pas­san­ten ein­seh­bar und der nack­te Kör­per er­sicht­lich ist. Da­bei ist es ir­rele­vant, ob be­trof­fe­ne Nach­barn frei­wil­lig oder "ge­zwun­ge­ner­ma­ßen" schauen.

➤ Be­glei­tung gesucht?

Hier greift ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit nach §118 auf­grund Be­läs­ti­gung der All­ge­mein­heit. Al­ler­dings gilt: wo kein Klä­ger, kein An­ge­klag­ter. Das be­deu­tet, es be­darf in der Re­gel ei­nes Nach­barn, dies zur An­zei­ge bringt. Dann kön­nen Buß­gel­der fol­gen, die stei­gen, je häu­fi­ger sich die An­zei­gen wiederholen.

Um­ge­kehr­te Ordnungswidrigkeit

Als Sicht­schutz gilt je­de Maß­nah­me, die das ein­fa­che Ein­se­hen des Gar­tens be­zie­hungs­wei­se des Son­nen­stand­or­tes ver­hin­dern. Mau­ern und blick­dich­te He­cken an Grund­stücks­gren­zen oder Bäu­me und Son­nen­se­gel für um­lie­gen­de Woh­nun­gen in hö­he­ren Ge­schos­sen sind Bei­spie­le, um Bli­cke der Nach­barn auf den nack­ten Kör­per zu verhindern.

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
Darf ich mich im ei­ge­nen Gar­ten nackt sonnen?

Soll­te sich aber ein neu­gie­ri­ger Nach­bar ei­nen Blick bei­spiels­wei­se über ei­ne Mau­er, durch ei­ne blick­dich­te He­cke oder aus der Fer­ne mit­tels Fern­glas ver­schaf­fen, kehrt sich die Ord­nungs­wid­rig­keit um. Dann be­geht die­se der Nach­bar, weil er durch den un­er­laub­ten Zu­tritt wi­der­recht­lich in die per­sön­li­che In­tim­sphä­re ge­langt und so­mit ge­gen das Per­sön­lich­keits­recht der nackt son­nen­den Per­son verstößt.

Be­son­ders teu­er wird es für (neu­gie­ri­ge) Nach­barn, die auf ih­rem Grund­stück Vi­deo­ka­me­ras zur Über­wa­chung in­stal­liert ha­ben, de­ren Er­fas­sungs­win­kel bis auf das ei­ge­ne Grund­stück rei­chen und auf die­se Wei­se Blick auf den nack­ten Nach­barn er­hal­ten. Sie agie­ren da­mit ge­gen das Recht der Pri­vat­sphä­re und be­ge­hen ei­ne Ver­let­zung des Persönlichkeitsrechts.

Be­son­der­heit Mehrfamilienhäuser

In Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern kann für Be­woh­ner in Par­terre­woh­nun­gen im ei­ge­nen Gar­ten das Nackt-Son­nen per Haus­ord­nung oder durch den Ver­mie­ter grund­sätz­lich ver­bo­ten sein. Das ist un­ab­hän­gig da­von, ob es sich um Wohn­ei­gen­tum oder ein Miet­ver­hält­nis mit ei­ge­nem Gar­ten handelt.

Die Haus­ord­nung be­stimmt die Ei­gen­tü­mer­ent­schei­dung al­ler Woh­nun­gen in ei­nem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Das Miet­recht gibt dem Wohn­ei­gen­tü­mer im­mer auch au­ßer­halb der Haus­ord­nung das Recht, Nackt­heit im an­ge­mie­te­ten Gar­ten zu ver­bie­ten. Ein wie­der­hol­ter Ver­stoß er­füllt die Kri­te­ri­en für ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung al­lein schon auf­grund der Tat­sa­che. Ei­ne Be­schwer­de ei­nes sich ge­stört füh­len­den Be­woh­ners muss die­ser nicht zwin­gend vorausgehen.

Glei­ches gilt für den ei­ge­nen Gar­ten in Schre­ber-und Klein­gar­ten­an­la­gen mit Pacht­ver­hält­nis­sen. Häu­fig spielt es da­bei auch kei­ne Rol­le, ob der Gar­ten blick­dicht oder un­ein­seh­bar ist. Al­ler­dings er­folgt kei­ne Stö­rung, wenn nie­mand sieht, wenn man in der An­la­ge im ei­ge­nen Gar­ten nackt sonnt und man sich nicht er­wi­schen lässt.

➤ Be­glei­tung gesucht?

Zu un­ter­schei­den ist zu­dem zwi­schen Be­schwer­den von Mit­be­woh­nern in ei­nem Mehr­fa­mi­li­en­haus und Be­woh­nern in be­nach­bar­ten Häu­sern. Das ei­ne fällt beim Ge­setz un­ter Stö­rung des Haus­frie­dens und stellt ein in­ter­nes "Pro­blem" dar. Be­schwer­den aus der Nach­bar­schaft fal­len un­ter das öf­fent­li­che Recht und recht­fer­ti­gen nicht au­to­ma­tisch die frist­lo­se Kün­di­gung ei­nes Mie­ters, der im ei­ge­nen Gar­ten nackt son­nen wollte.

Nack­te se­xu­el­le Hand­lun­gen im ei­ge­nen Garten

Ein ho­hes Buß­geld ist im ei­ge­nen Gar­ten beim Nackt-Son­nen zu er­war­ten, wenn es da­bei auch noch zu von au­ßen er­sicht­li­chen se­xu­el­len Hand­lun­gen kommt. Es droht ein Buß­geld von bis zu 10.000 Eu­ro nach §119 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OWiG), weil da­mit ei­ne An­stö­ßig­keit er­folgt, die per Ge­setz als Er­re­gung öf­fent­li­chen Är­ger­nis­ses gilt.

Aber auch hier gibt es kein ge­setz­li­ches Ver­bot von Sex un­ter frei­em Him­mel und schon gar nicht im ei­ge­nen Gar­ten. Es be­darf stets min­des­tens ei­ner Per­son, die es sieht, oh­ne sich un­be­rech­tigt den Blick­zu­gang zu verschaffen.

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