Darf ich mich im eige­nen Gar­ten nackt sonnen?

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
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Wer Gianina-TS noch nicht kennt, hat die Welt verpennt

Wer Gia­ni­na-TS noch nicht kennt, hat die Welt verpennt

Sie hat den kna­ckigs­ten Knackarsch wahr­schein­lich ganz Euro­pas: Gia­ni­na-TS, die Frau mit tran­si­den­tem Hin­ter­grund. Wer sie nicht kennt, hat defi­ni­tiv etwas ver­passt. Eine solch lieb­rei­zen­de jun­ge Dame mit einem umwer­fen­den Lächeln. Und nim­mer­satt, was Sex angeht. Mit Männ­lein wie mit Weib­lein treibt sie's gern stun­den­lang in allen mög­li­chen Stel­lun­gen an allen mög­li­chen Orten.
Tipp: Als Content Creator auf Mallorca Videos produzieren

Tipp: Als Con­tent Crea­tor auf Mal­lor­ca Vide­os produzieren

An dem Ort sein Geld ver­die­nen, an dem ande­re Urlaub machen. Und nicht nur das. Als Con­tent Crea­tor auf Mal­lor­ca Vide­os zu pro­du­zie­ren bedeu­tet, sich den gan­zen Tag mit dem The­ma Ero­tik aus­ein­an­der­set­zen zu dür­fen. Die­ser Traum kann in der Model-Fin­ca Casa Cola­da Wirk­lich­keit wer­den. Kann es eine bes­se­re und gei­le­re Metho­de geben, sei­nen Lebens­un­ter­halt zu beschreiten?
Warum Menschen immer weniger Sex haben

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Was haben ein ver­hei­ra­te­ter Mann und ein männ­li­cher Sin­gle gemein­sam? Bei­de glau­ben, dass der ande­re mehr Sex hat. Die­ser Witz ent­hüllt lei­der eine trau­ri­ge Wahr­heit, denn die Leu­te haben tat­säch­lich immer weni­ger Sex. Egal, ob sie sich gera­de in einer Bezie­hung befin­den oder auf Part­ner­su­che sind. War­um sowohl Pär­chen als auch Sin­gles immer weni­ger Sex haben, erläu­tern wir hier.
ZUFÄLLIGE LEXIKONEINTRÄGE
Sublimierung

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Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet allen Inter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge Infor­ma­tio­nen zu Begrif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Abkür­zun­gen und Flos­keln wer­den anschau­lich erklärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann jeder Ero­tik­fan den eige­nen Wort­schatz um ein paar inter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
Shemale

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Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet allen Inter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge Infor­ma­tio­nen zu Begrif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Abkür­zun­gen und Flos­keln wer­den anschau­lich erklärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann jeder Ero­tik­fan den eige­nen Wort­schatz um ein paar inter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
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SEXBOMBE DES MONATS
Sexbombe des Monats: AnnaTravels Pornos nicht nur auf Reisen gut

Sex­bom­be des Monats: AnnaT­ra­vels Por­nos nicht nur auf Rei­sen gut

Das liebs­te Hob­by von Anna Tra­vel ist, wie der Name bereits ver­mu­ten lässt, das Rei­sen. Folg­lich sind die AnnaT­ra­vels Por­nos eine wil­de Mischung aus Ero­tik, Rei­se­be­rich­ten und exo­ti­schen Gegen­den. Wer auf Sex vor traum­haf­ten Kulis­sen steht, kommt hier defi­ni­tiv auf sei­ne Kosten.

Nackt Son­nen­ba­den im Gar­ten erlaubt

Ob gemie­te­tes Objekt oder Eigen­tum, ein Gar­ten ist ins­be­son­de­re im Som­mer für vie­le ein Para­dies. Man soll­te mei­nen, dass Besit­zer sich hier frei nach Lust und Lau­ne bewe­gen kön­nen. Es ist schließ­lich ihr Grund­stück. Was spricht also dage­gen, sich im eige­nen Gar­ten nackt zu son­nen? Wem es nicht gefällt, muss ja nicht hin­se­hen. So ein­fach ist es aller­dings nicht.

Das Gesetz ist dies­be­züg­lich klar: im eige­nen Gar­ten nackt zu son­nen, ist per se erlaubt. Der Gesetz­ge­ber sieht es eben­so wie Gar­ten­be­sit­zer. Es ist ihr Grund und Boden, auf dem kei­ner vor­zu­schrei­ben hat, ob was und wann an Klei­dung zu tra­gen ist. Sie besit­zen das Haus­recht und ent­schei­den nach eige­nem Ermes­sen, zumal Nackt­heit selbst in der Öffent­lich­keit nicht prin­zi­pi­ell ver­bo­ten ist.

Zum Nackt­son­nen ist die gesam­te eige­ne Gar­ten­flä­che nutz­bar, von der Ter­ras­se über die hin­ters­ten Ecke bis direkt an die Grund­stücks­gren­zen – auf der Son­nen­lie­ge, einer Decke und auch nackt im Pool, es gilt das Selbst­be­stim­mungs­recht.

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
Darf ich mich im eige­nen Gar­ten nackt sonnen?

Aber wie in jedem Fall, hört jede Frei­heit dort auf, wo sich ande­re gestört oder ein­ge­schränkt füh­len (kön­nen). Das trifft auch auf das naht­lo­se Son­nen im eige­nen Gar­ten zu.

Im eige­nen Gar­ten nackt son­nen mit Nachbarn

Pro­ble­me kann es beim nack­ten Son­nen­spaß im eige­nen Gar­ten geben, wenn dadurch Per­so­nen in der Nach­bar­schaft gestört oder beläs­tigt wer­den. Das ist der Fall, wenn der Gar­ten oder der gewähl­te Son­nen­platz von Nach­barn oder vor­bei­ge­hen­den Pas­san­ten ein­seh­bar und der nack­te Kör­per ersicht­lich ist. Dabei ist es irrele­vant, ob betrof­fe­ne Nach­barn frei­wil­lig oder "gezwun­ge­ner­ma­ßen" schauen.

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Hier greift eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach §118 auf­grund Beläs­ti­gung der All­ge­mein­heit. Aller­dings gilt: wo kein Klä­ger, kein Ange­klag­ter. Das bedeu­tet, es bedarf in der Regel eines Nach­barn, dies zur Anzei­ge bringt. Dann kön­nen Buß­gel­der fol­gen, die stei­gen, je häu­fi­ger sich die Anzei­gen wiederholen.

Umge­kehr­te Ordnungswidrigkeit

Als Sicht­schutz gilt jede Maß­nah­me, die das ein­fa­che Ein­se­hen des Gar­tens bezie­hungs­wei­se des Son­nen­stand­or­tes ver­hin­dern. Mau­ern und blick­dich­te Hecken an Grund­stücks­gren­zen oder Bäu­me und Son­nen­se­gel für umlie­gen­de Woh­nun­gen in höhe­ren Geschos­sen sind Bei­spie­le, um Bli­cke der Nach­barn auf den nack­ten Kör­per zu verhindern.

Darf ich mich im eigenen Garten nackt sonnen?
Darf ich mich im eige­nen Gar­ten nackt sonnen?

Soll­te sich aber ein neu­gie­ri­ger Nach­bar einen Blick bei­spiels­wei­se über eine Mau­er, durch eine blick­dich­te Hecke oder aus der Fer­ne mit­tels Fern­glas ver­schaf­fen, kehrt sich die Ord­nungs­wid­rig­keit um. Dann begeht die­se der Nach­bar, weil er durch den uner­laub­ten Zutritt wider­recht­lich in die per­sön­li­che Intim­sphä­re gelangt und somit gegen das Per­sön­lich­keits­recht der nackt son­nen­den Per­son verstößt.

Beson­ders teu­er wird es für (neu­gie­ri­ge) Nach­barn, die auf ihrem Grund­stück Video­ka­me­ras zur Über­wa­chung instal­liert haben, deren Erfas­sungs­win­kel bis auf das eige­ne Grund­stück rei­chen und auf die­se Wei­se Blick auf den nack­ten Nach­barn erhal­ten. Sie agie­ren damit gegen das Recht der Pri­vat­sphä­re und bege­hen eine Ver­let­zung des Persönlichkeitsrechts.

Beson­der­heit Mehrfamilienhäuser

In Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern kann für Bewoh­ner in Par­terre­woh­nun­gen im eige­nen Gar­ten das Nackt-Son­nen per Haus­ord­nung oder durch den Ver­mie­ter grund­sätz­lich ver­bo­ten sein. Das ist unab­hän­gig davon, ob es sich um Wohn­ei­gen­tum oder ein Miet­ver­hält­nis mit eige­nem Gar­ten handelt.

Die Haus­ord­nung bestimmt die Eigen­tü­mer­ent­schei­dung aller Woh­nun­gen in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Das Miet­recht gibt dem Wohn­ei­gen­tü­mer immer auch außer­halb der Haus­ord­nung das Recht, Nackt­heit im ange­mie­te­ten Gar­ten zu ver­bie­ten. Ein wie­der­hol­ter Ver­stoß erfüllt die Kri­te­ri­en für eine frist­lo­se Kün­di­gung allein schon auf­grund der Tat­sa­che. Eine Beschwer­de eines sich gestört füh­len­den Bewoh­ners muss die­ser nicht zwin­gend vorausgehen.

Glei­ches gilt für den eige­nen Gar­ten in Schre­ber-und Klein­gar­ten­an­la­gen mit Pacht­ver­hält­nis­sen. Häu­fig spielt es dabei auch kei­ne Rol­le, ob der Gar­ten blick­dicht oder unein­seh­bar ist. Aller­dings erfolgt kei­ne Stö­rung, wenn nie­mand sieht, wenn man in der Anla­ge im eige­nen Gar­ten nackt sonnt und man sich nicht erwi­schen lässt.

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Zu unter­schei­den ist zudem zwi­schen Beschwer­den von Mit­be­woh­nern in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus und Bewoh­nern in benach­bar­ten Häu­sern. Das eine fällt beim Gesetz unter Stö­rung des Haus­frie­dens und stellt ein inter­nes "Pro­blem" dar. Beschwer­den aus der Nach­bar­schaft fal­len unter das öffent­li­che Recht und recht­fer­ti­gen nicht auto­ma­tisch die frist­lo­se Kün­di­gung eines Mie­ters, der im eige­nen Gar­ten nackt son­nen wollte.

Nack­te sexu­el­le Hand­lun­gen im eige­nen Garten

Ein hohes Buß­geld ist im eige­nen Gar­ten beim Nackt-Son­nen zu erwar­ten, wenn es dabei auch noch zu von außen ersicht­li­chen sexu­el­len Hand­lun­gen kommt. Es droht ein Buß­geld von bis zu 10.000 Euro nach §119 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OWiG), weil damit eine Anstö­ßig­keit erfolgt, die per Gesetz als Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses gilt.

Aber auch hier gibt es kein gesetz­li­ches Ver­bot von Sex unter frei­em Him­mel und schon gar nicht im eige­nen Gar­ten. Es bedarf stets min­des­tens einer Per­son, die es sieht, ohne sich unbe­rech­tigt den Blick­zu­gang zu verschaffen.

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