Sex im Büro: Kann ich dafür gekün­digt werden?

Sex im Büro: Kann ich dafür gekündigt werden?
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Sexbombe des Monats: Ally03 nackt ist ein Augenschmaus

Sex­bom­be des Monats: Ally03 nackt ist ein Augenschmaus

Ally03 nackt ist ein jun­ges, blon­des Gir­lie, das auf Anhieb sowohl frech wie auch ver­spielt wirkt. Sie ist bild­hübsch, hat eine rat­ten­schar­fe Figur und ist sexu­ell mehr als auf­ge­schlos­sen. Der Schalk kommt bei die­sem Traum­girl direkt aus den Augen her­aus. Die Zöp­fe las­sen sie ver­spielt und ver­dor­ben wir­ken. Kurz­um: Ally03 ist ein Mädel, mit dem man ins Bett will.
Noch drei Wochen bis zur Erotikmesse VENUS 2024 in Berlin

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Euro­pas größ­te Ero­tik­mes­se VENUS fin­det vom 24. bis 27. Okto­ber 2024 in Ber­lin statt. Mit auf­re­gen­den Shows, inter­na­tio­na­len Stars, inno­va­ti­ven Pro­duk­ten und span­nen­den Work­shops bie­tet das Event für jeden etwas. Pro­mi­nen­te wie Micae­la Schä­fer und Porn­hub als Spon­sor sor­gen für High­lights. Ein Muss für Ero­tik­fans und sol­che, die es wer­den wollen.
Gianina-TS und Lady Fiina auf der Erotikmesse in Innsbruck

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Gia­ni­na-TS und Lady Fii­na begeis­tern auf der Ero­tik­mes­se in Inns­bruck mit Shows und Fan­inter­ak­tio­nen. Gia­ni­na-TS ver­kauft ihre DVD und Kalen­der 2025, wäh­rend bei­de Künst­le­rin­nen Strip & Gla­mour-Shows prä­sen­tie­ren. Gia­ni­na-TS ist auf wei­te­ren Mes­sen, wie der Venus in Ber­lin und Ext­a­sia in Zürich, mit span­nen­den Auf­trit­ten zu sehen.
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Was ist was? Das Por­no­le­xi­kon bie­tet allen Inter­es­sier­ten aus­gie­bi­ge Infor­ma­tio­nen zu Begrif­fen aus dem Ero­tik­be­reich. Ein­zel­ne Wör­ter, Abkür­zun­gen und Flos­keln wer­den anschau­lich erklärt. Mit dem Ero­tik­le­xi­kon kann jeder Ero­tik­fan den eige­nen Wort­schatz um ein paar inter­es­san­te Aus­drü­cke erweitern.
Skoptophilie

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SEXBOMBE DES MONATS
Sexbombe des Monats: Ally03 nackt ist ein Augenschmaus

Sex­bom­be des Monats: Ally03 nackt ist ein Augenschmaus

Ally03 nackt ist ein jun­ges, blon­des Gir­lie, das auf Anhieb sowohl frech wie auch ver­spielt wirkt. Sie ist bild­hübsch, hat eine rat­ten­schar­fe Figur und ist sexu­ell mehr als auf­ge­schlos­sen. Der Schalk kommt bei die­sem Traum­girl direkt aus den Augen her­aus. Die Zöp­fe las­sen sie ver­spielt und ver­dor­ben wir­ken. Kurz­um: Ally03 ist ein Mädel, mit dem man ins Bett will.

Sex im Büro – ist das ein Kündigungsgrund?

An Sex im Büro den­ken zahl­rei­che Män­ner und Frau­en spä­tes­tens, wenn ihnen ein gei­ler Kol­le­ge oder eine attrak­ti­ve Frau über den Weg lau­fen. In man­chen Fäl­len ver­lie­ben sich auch Kol­le­gen, Vor­ge­setz­te sowie Chefs und gie­ren nach hem­mungs­lo­sen Sex auf der Arbeit. Doch ist das über­haupt erlaubt oder gar ein Kündigungsgrund?

Häu­fi­ger Sex im Büro als gedacht

In der Regel ver­brin­gen die Men­schen mehr Zeit auf der Arbeit mit den Kol­le­gen als mit der eige­nen Fami­lie, Freun­den und Part­nern. Enge­re Bezie­hun­gen zwi­schen dem ein und ande­ren Arbeits­kol­le­gen sind daher weni­ger überraschend.

➤ Beglei­tung gesucht?

Eine Umfra­ge eines Dating­por­tals aus 2018 ergab, dass 42 Pro­zent der Befrag­ten sich auch pri­vat mit dem ande­ren Geschlecht tra­fen. 32 Pro­zent knutsch­ten mit Arbeits­kol­le­gen im Büro. 18 Pro­zent bestä­tig­ten sexu­el­le Hand­lun­gen im Büro, 14 Pro­zent in den Toi­let­ten­an­la­gen der Büros und 14 Pro­zent nutz­ten Kon­fe­renz­räum­lich­kei­ten. Beson­ders häu­fig kommt es zu Sex zwi­schen Arbeits­kol­le­gen und/​oder Vor­ge­setz­ten auf Betriebs­fei­ern. Jeder Drit­te gab an, sich für einen Qui­ckie schon mal von den Fei­er­lich­kei­ten in ande­re Unter­neh­men­sört­lich­kei­ten zurück­ge­zo­gen zu haben.

Sex im Büro – ver­bo­ten oder erlaubt?

Grund­sätz­lich ist ein­ver­nehm­li­cher Geschlechts­ver­kehr zwi­schen Erwach­se­nen nie straf­bar. Es fällt unter das Selbst­be­stim­mungs- und Pri­vat­recht. Das bedeu­tet, wer mit der Kol­le­gin oder dem Kol­le­gen eine Num­mer schie­ben will, kann das prin­zi­pi­ell. Aller­dings gibt es einen Unter­schied zwi­schen Geschäft/​Arbeit und Pri­vat. Des­halb haben Büro­tä­ti­ge mit mög­li­chen Kon­se­quen­zen zu rech­nen, wenn sie sich beim Sex erwi­schen lassen.

Sex wäh­rend der Arbeitszeit

Sex ist Pri­vat­sa­che. Wer die­sen wäh­rend der Arbeits­zeit aus­übt, begeht laut Arbeits­ge­setz einen Arbeits­zeit­be­trug. Wer anstatt sei­ner Arbeit nach­zu­ge­hen, für die man bezahlt wird, sei­nem sexu­el­len Pri­vat­ver­gnü­gen nach­geht, ris­kiert eine Abmah­nung. Das setzt natür­lich vor­aus, dass dies ein­deu­tig beleg­bar ist, indem sich das Paar bei­spiels­wei­se in fla­gran­ti hat erwi­schen las­sen oder es im Auf­zeich­nungs­ra­di­us einer Sicher­heits­ka­me­ra getrie­ben hat. Die Ver­mu­tung reicht nicht für eine Abmah­nung aus.

Sex im Büro: Kann ich dafür gekündigt werden?
Sex im Büro: Kann ich dafür gekün­digt oder zumin­dest abge­mahnt werden?

Wenn trotz berech­tig­ter Abmah­nung wei­ter­hin sexu­el­le Akti­vi­tä­ten in den Unter­neh­mens­räum­lich­kei­ten wäh­rend der Arbeits­zeit statt­fin­den, ist sei­tens des Arbeit­ge­bers eine frist­lo­se Kün­di­gung aus­sprech­bar. Das ist aber immer im Ein­zel­fall zu betrach­ten, denn Vor­ge­setz­te und Chefs reagie­ren indi­vi­du­ell unter­schied­lich auf Sex im Büro.

Erre­gung öffent­li­chen Ärgernisses

Sex als Pri­vat­recht greift in Büros und ange­schlos­se­nen Räum­lich­kei­ten nicht. Sie gel­ten als öffent­li­cher Raum. Wer sich visu­ell oder akus­tisch beim Sex im Büro erwi­schen lässt, begeht eine Erre­gung öffent­li­chen Ärgernisses.

Hier­bei ist zu unter­schei­den, ob ein Erwi­schen beim Sex­akt pro­vo­ziert oder zufäl­lig erfolgt. Wer dort Sex hat, wo es jeder schnell mit­be­kommt und wis­sent­lich sowie bewusst den Stand­ort gewählt hat, begeht eine Straf­tat nach Para­graf 183a Straf­ge­setz­buch. Dazu reicht es aus, absicht­lich die Büro­tür geöff­net zu las­sen oder die Gegen­sprech­an­la­ge anzu­schal­ten. Dies kann mit einer Geld- und im Wie­der­ho­lungs­fall eine Haft­stra­fe nach sich ziehen.

➤ Beglei­tung gesucht?

Wer einen "ver­steck­ten" Stand­ort wählt, wo mit kei­nem Auf­tau­chen von Kol­le­gen und Mit­ar­bei­tern zu rech­nen ist, der agiert mit einer ord­nungs­wid­ri­gen Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses. Bei Anzei­ge durch den Arbeit­ge­ber bezie­hungs­wei­se Betrof­fe­ne, die es ent­deckt haben, droht eine Geldstrafe.

Aber auch hier­bei gilt die Beweis­pflicht und es kommt dar­auf an, ob es fir­men­in­tern über­haupt als Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses betrach­tet wird. Weil Unter­neh­men häu­fig auf die meist belus­ti­gen­de Erre­gung der Beleg­schaft ver­zich­tet, fol­gen über­wie­gend nur Ver­bots­er­in­ne­run­gen und gege­be­nen­falls eine Abmahnung.

Sex im Büro in den Pau­sen, nach Fei­er­abend und bei Betriebsfeiern

Ein Arbeits­zeit­be­trug ent­fällt in die­sen Fäl­len natür­lich, aber beim Sex an der Arbeits­stät­te nach Fei­er­abend, in den Pau­sen­zei­ten oder wäh­rend Betriebs­fei­ern auf dem Fir­men­ge­län­de greift eben­falls das Öffent­lich­keits­recht und der mög­li­che Tat­be­stand der Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses. Sex ist des­halb in öffent­li­chen Anla­gen grund­sätz­lich verboten.

Zudem besteht ein unter­neh­me­ri­sches Haus­recht, durch wel­ches pri­va­te Akti­vi­tä­ten, gleich wel­cher Art, in Büro­ge­bäu­den und dazu­ge­hö­ri­gen Flä­chen zu ver­bie­ten sind. Auf das Pri­vat­recht ist sich erst ab Ver­las­sen des Fir­men­ge­län­des zu beru­fen. Das schließt auch Park­plät­ze und Sex im Auto ein. Die­se soge­nann­te miss­bräuch­li­che Arbeits­stät­ten­nut­zung recht­fer­tigt eine Kün­di­gung bei­der Sexpartner.

Online-Sex im Büro

Das Inter­net bie­tet unzäh­li­ge Mög­lich­kei­ten, sich sexu­ell im Büro zu befrie­di­gen. Ob Por­no­sei­ten oder mit­tels Nach­rich­ten­aus­tausch mit der hei­ße Kol­le­gin aus der Daten­ver­ar­bei­tung, Online-Sex nut­zen Mil­lio­nen welt­weit. Auch dies fällt unter die Ver­let­zung der Tätig­keits­pflicht und/​oder Arbeits­stät­ten­nut­zung. Zusätz­lich ist eine unzu­läs­si­ge Pri­vat­nut­zung von Fir­men­ei­gen­tum gege­ben. Bei der Benut­zung des eige­nen Han­dys für Online-Sex ist Letz­te­res hinfällig.

Zudem liegt eine sexu­el­le Beläs­ti­gung vor, wenn man sich bei der Selbst­be­frie­di­gung oder bereits beim Aus­pa­cken sei­ner Geschlechts­tei­le erwi­schen lässt. In jedem Fall ist der Betrof­fe­ne aber ver­ant­wort­lich für sein Ver­hal­ten und Kon­se­quen­zen in Form einer frist­lo­sen Kün­di­gung nach erfolg­los vor­an­ge­gan­ge­ner Abmah­nung recht­lich zulässig.

Sex im Büro mit Chef involviert

Dass sexu­el­le Hand­lun­gen im Büro im Rah­men des Öffent­lich­keits­rechts ver­bo­ten sind, ist nun klar. Aber was ist, wenn der Chef oder die Che­fin Sex im Büro oder irgend­wo anders auf dem Fir­men­ge­län­de hat? Es spielt kei­ne Rol­le, wel­che Posi­ti­on einer der Sex­part­ner besitzt. In Unter­neh­mens­räum­lich­kei­ten gilt für alle Beschäf­tig­ten inklu­si­ve Immo­bi­li­en- und Fir­men­ei­gen­tü­mer sowie Geschäfts­füh­rer das gesetz­li­che Öffent­lich­keits­recht. Ledig­lich betriebs­in­ter­ne Kon­se­quen­zen ver­fal­len, wenn der­je­ni­ge, der die­se fest­setzt, selbst invol­viert ist. Aber die Mit­ar­bei­ter kön­nen den Chef oder die Che­fin gesetz­lich in die Haf­tung neh­men und Anzei­ge wegen Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses oder sexu­el­le Beläs­ti­gung am Arbeits­platz erstatten.

Wer es aller­dings mit der gei­len Abtei­lungs­lei­te­rin im Chef­bü­ro treibt und den Chef dadurch indi­rekt invol­viert, ris­kiert eine recht­lich zuläs­si­ge frist­lo­se Kün­di­gung, für die es zuvor kei­ner Abmah­nung bedarf. Sex im Chef­bü­ro ist zusätz­lich zu den bereits genann­ten Fak­to­ren als eine gra­vie­ren­de Respekt­lo­sig­keit und Miss­ach­tung von Vor­ge­setz­ten anzu­se­hen, die kein Chef oder Vor­ge­setz­ter hin­zu­neh­men hat. So sieht das in der Regel auch das Arbeitsgericht.

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