Erotiklexikon: Bei­schlaf­dieb­stahl

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Beischlafdiebstahl
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Sex­bom­be des Mo­nats: Dad­dys­Lu­der schwan­ger gefickt

Dad­dys Lu­der kann es nicht las­sen. Ge­meint ist der Sex. In ih­ren neu­es­ten Vi­de­os wird Dad­dys­Lu­der so­gar schwan­ger ge­fickt. Gei­ler geht es kaum. An­de­re Frau­en wol­len in die­sem Zu­stand mög­lichst in Ru­he ge­las­sen wer­den. Bei der knapp vier­zig­jäh­ri­gen Milf ist das ge­naue Ge­gen­teil der Fall. Dad­dys­Lu­der möch­te so oft es geht schwan­ger ge­fickt wer­den. Im­mer und im­mer wie­der. Und das al­les live vor der Cam und in ih­ren Vi­de­os zum er­neut ansehen.
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Wenn man beim Sex be­stoh­len wird

Vie­le Män­ner ge­hen gern zu Hu­ren, weil sie sich mit ih­nen ih­re se­xu­el­len Fan­ta­sien er­fül­len kön­nen. Sie be­zah­len gern, weil sie mal ei­nen Drei­er er­le­ben oder Anal­sex aus­pro­bie­ren wol­len. Ei­ni­ge Er­leb­nis­se sind je­doch we­ni­ger an­ge­nehm. Der Bei­schlaf­dieb­stahl ge­hört de­fi­ni­tiv zu die­ser Kategorie.

Was ist Beischlafdiebstahl?

BeischlafdiebstahlJu­ris­ti­sche Lai­en ver­mu­ten, dass es sich da­bei um ein Se­xu­al­de­likt han­delt. Das stimmt aber nicht. Bei­schlaf­dieb­stahl ist ein Dieb­stahl, der un­ter Aus­nut­zung ei­ner durch Sex ver­ur­sach­ten Ab­len­kung des Op­fers be­gan­gen wird. Laut Straf­ge­setz­buch han­delt es sich um ei­nen ein­fa­chen oder schwe­ren Dieb­stahl (§ 242 und § 243 StGB). Der Be­griff Bei­schlaf­dieb­stahl kommt im Straf­ge­setz­buch nicht vor.

Häu­fig pas­siert er im Rot­licht­mi­lieu, al­ler­dings nicht im­mer. Wie oft es da­zu kommt, ist un­be­kannt. Die Dun­kel­zif­fer ist hoch, da vie­le Be­trof­fe­ne aus Scham kei­ne An­zei­ge er­stat­ten. An­de­re wa­ren zum Zeit­punkt der Tat so be­trun­ken, dass sie gar nichts be­merk­ten und spä­ter nicht mehr in der La­ge wa­ren, nach­zu­voll­zie­hen wo sie ihr Geld aus­ge­ge­ben hatten.

Wie wird Bei­schlaf­dieb­stahl be­straft? Wird die Tat als leich­ter Dieb­stahl nach § 242 StGB ein­ge­stuft, gibt es ei­ne Geld­stra­fe oder ma­xi­mal fünf Jah­re Haft. Han­delt es sich um schwe­ren Dieb­stahl nach § 243 StGB, er­war­tet den Tä­ter ei­ne Haft­stra­fe zwi­schen drei Mo­na­ten und 10 Jah­ren. Schwe­rer Dieb­stahl liegt vor, wenn die Hilf­lo­sig­keit des Op­fers aus­ge­nutzt wird, der Dieb­stahl ge­werbs­mä­ßig er­folgt oder wenn ei­ne le­ga­le Schuss­waf­fe ge­stoh­len wird.

Hier bist du sicher!

Wird das Op­fer un­ter Ein­satz von K.o.-Tropfen be­raubt, han­delt es sich nicht mehr um Bei­schlaf­dieb­stahl, son­dern um schwe­ren Raub. Dem Tä­ter droht ei­ne Haft­stra­fe von min­des­tens 5 Jahren.

Wie kann man Bei­schlaf­dieb­stahl verhindern?

Ei­ne wich­ti­ge Re­gel be­steht dar­in, nie­mals be­trun­ken in ein Bor­dell zu ge­hen. Be­trun­ke­ne Män­ner wer­den sehr leicht zu Op­fern. Emp­feh­lens­wert ist auch, nur so viel Geld mit­zu­neh­men, wie man aus­zu­ge­ben be­reit ist. Kre­dit- und EC Kar­ten sind da­heim bes­ser auf­ge­ho­ben. Wenn man nicht viel da­bei hat, kann man auch kei­nem Bei­schlaf­dieb­stahl zum Op­fer fallen.

Lies auch: Ab­zo­cke im Bor­dell – Die mie­sen Ma­schen der Huren

Ge­gen­über Un­be­kann­ten soll­te man grund­sätz­lich miss­trau­isch sein. Es ist kei­ne gu­te Idee, ei­nen ONS mit nach Hau­se zu brin­gen. Bes­ser ist es, in ein Ho­tel zu ge­hen. Üb­ri­gens kön­nen auch Frau­en ei­nem Bei­schlaf­dieb­stahl zum Op­fer fallen.

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